Inbesitznahme einer der Ehefrau zus...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Inbesitznahme einer der Ehefrau zustehenden Darlehnsschuld des Ehemanns nach dessen Ableben

Ihre Frage

ograph; text-align: justify; line-height: 21pt; text-indent: 36pt; margin: 0cm 0cm 10pt; unicode-bidi: embed; direction: ltr">Im Namen Allahs des Allerbarmers des Allbarmherzigen!
Aller Lobpreis gebührt allein Allah! Möge Allah denjenigen, nach dem es keinen Propheten gibt, nämlich unser Vorbild Muhammad, den Gesandten Allahs, sowie dessen Familie und Gefährten und diejenigen, die ihm auf eine gütige Weise bis zum Tag des Jüngsten Gerichtes folgen, segnen und ihnen Wohlergehen schenken!
Gilt die später zurückzuzahlende Brautgabe als eine Schuld, die aus der Erbmasse eines Verstorbenen getilgt wird? Mein Ehemann nahm von mir Goldschmuck als ein Darlehen. Wie lautet also die Rechtsnorm dafür?

Antwort

 

           Ja! Die später zurückzuzahlende Brautgabe wird als eine Schuld betrachtet, die die Ehefrau von der Erbmasse vor deren Aufteilen nimmt. Das, was danach bleibt, wird an die schariatischen Erben verteilt, jeder nach seinem schariatischen Anteil. Wenn es nachgewiesen ist, dass der verstorbene Ehemann von seiner Ehefrau Goldschmuck ausgeliehen hat, gilt dieser Goldschmuck als eine Schuld bei der Erbmasse, wobei die Ehefrau ihn nach seinem Gewicht und nicht nach seinem Wert zur Zeit des Ausleihens vor der Aufteilung der Erbmasse nimmt, und zwar gemäß den folgenden Worten Allahs des Erhabenen:
مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصِي بِهَا أَوْ دَيْنٍ
... nach einem Testament, das man hinterlegt hat, und nach einer Schuld ...
(Sure 4, Vers 11) 
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
 
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