Rechtsnorm für das Beerdigen eines ...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für das Beerdigen eines Muslims in einem Sarg auf einem Friedhof der Nicht-Muslime ob einer dringenden Notwendigkeit

Ihre Frage

ograph; text-align: justify; line-height: 21pt; text-indent: 36pt; margin: 0cm 0cm 10pt; unicode-bidi: embed; direction: ltr">Die vorliegende Frage dreht sich um Folgendes:
Es gibt eine Gruppe von Muslimen in einem nicht-muslimischen Staat. Der Staat bestimmte für die sich dort befindlichen Muslime eine Fläche für Grabstätten, und zwar unter der Bedingung, dass man den Verstorbenen in einem Sarg beerdigt. Die für Muslime bestimmte Fläche wurde eng. Dann erlaubte ihnen der Staat, dass sie über die für Grabstätten der Muslime bestimmte Fläche hinausgehen und in den Nachbargrabstätten, die den Nicht-Muslimen gehören, beerdigen. Wie lautet also die Rechtsnorm für folgende Fragen:
1.   Die Beerdigung eines verstorbenen Muslims in einem Sarg, wenn der Staat dies zur Bedingung macht.
2.    Die Beerdigung der Muslime auf einem Friedhof der Nicht-Muslime in den nicht-muslimichen Staaten, wenn es keinen anderen Ort für die Beerdigung gibt.

Antwort

 

       Erstens: Bei der schariatischen Beerdigung ist das Verhüllen des Leichnams eines Verstorbenen in einer Grube, die dessen Geruch abschirmt und ihn vor irgendeinem Angriff bewahrt, zu berücksichtigen. Die Meinung, die wir vertreten, lautet, dass die erfragte Art und Weise bei der Beerdigung kein schariatisches Verbot beinhaltet. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Art und Weise, die mit der Scharia im Einklang steht.
          Selbst wenn einige Rechtsgelehrten die Beerdigung im Sarg für unerwünscht erklärten, weil dieser die Bedeutung gebrannter Ziegel habe, fällt das Unerwünschtsein bei Bedarf weg. Bei den Hanafiten ist es erwünscht, dass man die Frau überhaupt in einem Sarg ob der Notwendigkeit und Anderem beerdigt. Zur Notwendigkeit, die die Beerdigung eines Verstorbenen im Allgemeinen, sei dies Mann oder Frau, erfordert, gehören die Integration der Muslime in Koexistenz mit deren Landsleuten und die Nichtverletzung deren Bräuche, solange sie keiner Scharia-Norm widersprechen. Und solange die Art und Weise der Beerdigung in einem Land keiner eindeutigen Angelegenheit widerspricht, gibt es von der Scharia her auch nichts gegen sie einzuwenden. Zum Ziel der Scharia gehört nicht der Widerstand gegen die Bräuche der Menschen, solange sie keiner einmütigen Angelegenheit widersprechen. Der hanafitische Imam As-Sarchasie erwähnte in seinem Werk Al-Mabsut: "Scheich Imam Abu Bakr Muhammad ibn Al-Fadl (Allah der Erhabene erbarme SICH seiner!) pflegte zu sagen: »Es spricht nichts gegen das Anwenden der gebrannten Ziegel bei der Beerdigung in unseren Ländern, weil der Boden locker ist.« Er erklärte das Verwenden von Holzstellagen respektive Trennbrettern und Särgen für einen Verstorbenen für zulässig, sodass sie sagten: »Wenn man einen Sarg aus Eisen benutzt, bin ich der Meinung, dass in unseren Ländern nichts dagegen spricht.«"
Zweitens: Wenn es in der Ortschaft, in der der Muslim verstarb, eine Grabstätte für die Muslime gibt, beerdigt man ihn in ihr. Wenn es in dieser Ortschaft jedoch keine Grabstätten für die Muslime gibt, lässt man ihn in sein Land überführen, damit man ihn dort beerdigt, es sei denn, sein Transport beinhaltet eine unerträgliche Beschwernis oder einen Schaden für ihn oder für seine Familie. In diesem Fall spricht nichts dagegen, dass man ihn in einem eigenen Grab in der Ortschaft, in der er verstarb, bestattet. Wenn es kein eigenes Grab gibt, spricht nichts gegen seine Beerdigung auf einem Friedhof der Nicht-Muslime, denn dringende Notfälle relativieren Verbotenes. Seine Beerdigung auf einem Friedhof der Nicht-Muslime ist angemessener, als dass man ihn ohne Beerdigung lässt.
                                                                           
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
Fatwa-Stab
 
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