Rechtsnorm für eine ausgeliehene Sa...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für eine ausgeliehene Sache nach Ableben deren Besitzer

Ihre Frage

line-height: 33px" class="Apple-style-span">Der Fragesteller bittet um die Rechtsnorm für folgende Frage:
Mein Vater verstarb im Jahre 1999 und hinterließ ein Haus, das aus fünf Stockwerken besteht. Im Erdgeschoss gibt es eine Werkstatt für Metall, in der sowohl mein jüngerer als auch mein älterer Bruder arbeiten. Im vierten Stock wohnt meine Schwester, die eine Wohnung außerhalb dieses Hauses hat. Im fünften Stockwerk wohnt mein ältester Bruder, so dass ich weder von diesem Haus noch von der Werkstatt profitiere. Ich bitte Eure Eminenz um die Darlegung der Rechtsnorm für dieses Haus, denn meine Geschwister möchten das Haus weder kaufen noch verkaufen. Ich möchte mein schariatisches Anrecht ohne Abbrechen der Kontakte zu meiner Verwandtschaft nehmen. Es ist zu erwähnen, dass keiner von ihnen einen Miet- oder Eigentumsvertrag für irgendeine Wohnung oder die Werkstatt besitzt.

Antwort

        Verhält es sich so, wie in der Frage geschildert, dass keiner der Söhne des Verstorbenen einen Miet- oder Eigentumsvertrag für irgendeine Wohnung oder die Werkstatt besitzt, gilt dieses Haus als eine Erbmasse, an der sich alle Geschwister beteiligen, ohne dass einer von ihnen etwas Besonderes hat, durch das er sich von Anderen unterscheidet, denn das, was der Vater zu seiner Lebzeit gemacht hat, wird von der Scharia her als eine zurückforderbare Leihgabe betrachtet, wobei der Vater ihnen das Recht auf Nutznieß nur zu seinen Lebzeiten verlieh. Der Nutznieß irgendeines Teils des Hauses ist nun einem der Erben nur mit Erlaubnis der übrigen Erben, deren Zustimmung und Zufriedenheit gestattet. Sie sollen über ihre schariatischen Anteile an der Erbmasse gegenseitiges götliches Einvernehmen erzielen, so dass ein Mann gleichviel wie zwei Frauen bekommt, und zwar sowohl die Leute, die im Haus wohnen oder die Geschäftsräume nutzen, als auch diejenigen, die weder im Haus wohnen noch die Geschäftsräume nutzen. Sonst sollen sie sich zwecks Sondierung und Streitvermeidung an ein Gericht wenden.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
 
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