Rechtsnorm für Hadsch für Andere

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Hadsch für Andere

Ihre Frage

line-height: 33px" class="Apple-style-span">Die vorliegende Frage dreht sich um Folgendes:

 Wir sind eine Firma, die auf dem Gebiet der Vermittlung, der Hoteldienste, der touristischen Dienste, des Marketing und der Verpflegung tätig sind. Es ist uns eine große Ehre folgende Frage zu stellen.

 Im Wunsche nach Hilfeleistung für Leute, die den Hadsch für ihre Verwandten oder für Kranke in einigen arabischen Ländern, zu denen die Arabische Republik Ägypten gehört, durchführen möchten, übernehmen wir die Rolle der Vermittlung zwischen demjenigen, der den Hadsch für seine Verwandten ausüben möchte, und den in Saudi-Arabien Ansässigen, die den Hadsch durchführen. Denn wir sehen, dass die Kosten enorm hoch sind und sich auf 30, 40, oder 50 tausend ägyptische Pfund belaufen. Da wir im Königreich Saudi-Arabien sind und diesen Dienst anbieten können, möchten wir zwischen demjenigen, der den Hadsch für seine Familie durchführen will, und einigen in Saudi Arabien ansässigen Individuen zwecks Ausübung des Hadsch vermitteln, und zwar durch einen verbindlichen Vertrag, der zum Durchführen des Hadsch und zum Schwören des Eids verpflichtet, und zwar zu einem Preis von etwas weniger als 6.000 Pfund – Realkosten –. Wir bevollmächtigen einen in Saudi-Arabien Ansässigen und befassen uns mit der Erleichterung des Durchführens der Riten seitens dieses Ansässigen und helfen ihm mit Verkehrsmitteln sowie beim Transport und bei der Verpflegung während der Zeitspanne des Hadsch. In diesem Fall sind wir Vermittler zwischen demjenigen, der den Hadsch für seine Verwandten durchführen möchte, und demjenigen, der dies durch den Hadsch als saudischer Staatsbürger übernimmt. Daher bitten wir um eine Fatwa hinsichtlich unserer Frage.

Antwort

        Wenn der Muslim selbst zum Durchführen des Hadsch nicht fähig ist, darf er jemanden zum Durchführen des Hadch für ihn gegen Bezahlung in Dienst nehmen. Ein fähiger Muslim darf ebenso für seine verstorbenen oder kranken Verwandten, die selbst zum Ausüben des Hadsch nicht fähig sind, den Hadsch ausüben - die Rechtsgelehrten nennen ihn Al-Ma´dub (Bewegungsunfähigen), falls er den Hadsch für sich selbst durchgeführt hat. Er darf auch jemand Anders zum Durchführen des Hadsch für sie bevollmächtigen, sei dies durch Entgelt oder Spenden von jemandem, der den Hadsch durchführt. Dies stellt die Meinung der meisten Rechtsgelehrten dar, und zwar gemäß einem von Al-Buchaari und Muslim nach einer Aussage von ibn Abbaas (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith: "Eine Frau vom Stamm Chath´am kam während des Abschiedshadsch und sagte: »O Gesandter Allahs! Der Haddsch, den Allah SEINEN IHM anbetend Dienenden zur Pflicht macht, wurde verkündet, als mein Vater sehr alt war und sich auf dem Reittier nicht mehr festhalten konnte. Besteht die Möglichkeit, dass ich für ihn den Hadsch vornehme?« Er antwortete: »Ja!«"

       Die Unfähigkeit verwirklicht sich durch Ableben, Haft, Verhinderung und als unheilbare betrachtete Krankeit wie dauerndes Leiden, Lähmung, Blindheit, Hinken, Altersschwäche, die den Betroffenen an der Durchführung des Hadsch hindert, Unsicherheit des Weges und im Falle einer Frau Nicht-Vorhandensein einer der Frau zum Heiraten verwehrten Person, wenn diese Behinderungen bis zum Tod andauern.

 Es ist unerheblich, ob derjenige, der den Hadsch für einen Ma´dub oder Verstorbenen durchführt, in dessen Land ansässig ist – und deshalb speziell zum Hadsch reist –, oder an den Orten der Riten, was die Hadsch-Kosten für ihn vermindert.

         Das, was einige Institutionen und Firmen an Erleichterung für das bezahlte In-Dienst-Nehmen für die in Saudi-Arabien Ansässigen und deren Bevollmächtigung zum Durchführen des Hadsch für Leute, die zum Durchführen des Pflicht-Hadsch nicht fähig sind, oder für ihre Verwandten, bei denen die Voraussetzungen der Rechtsgültigkeit der Stellvertretung beim Hadsch erfüllt sind, und zwar mit der Absicht die Kosten zu vermindern, unternehmen, ist eine von der Scharia her zulässige Angelegenheit, sofern dabei die zu berücksichtigenden schariatischen Bedingungen beachtet werden.

        Auf der Grundlage dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

        Die von Ihnen übernommene Vermittlung zwischen demjenigen, der Andere zum Durchführen des Hadsch für sich oder für dessen Verwandten bevollmächtigen möchte, und demjenigen, der den Hadsch innerhalb Saudi-Arabiens durchführt, ist eine von der Scharia her zulässige Angelegenheit. Es spricht nichts dagegen, dass Sie dafür Entgelt unter der Bedingung bekommen, dass dieses Entgelt bekannt ist und kein Unsicherheitsfaktor besteht.

 Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten! 
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