Rechtsnorm für Schulden, die von de...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Schulden, die von der Erbmasse abhängig sind

Ihre Frage

ograph; text-align: justify; line-height: 21pt; text-indent: 36pt; margin: 0cm 0cm 10pt; unicode-bidi: embed; direction: ltr">Die vorliegende Frage dreht sich um Folgendes:
Meine Ehefrau verstarb außerhalb Ägyptens. Sie wurde bei einem medizinischen Institut in Deutschland behandelt. Ich wandte für ihre Behandlung eigenes Geld auf, wobei dies kein Spenden von mir war. Es ist zu erwähnen, dass sie finanziell gut gestellt war. Darf ich das Geld, das ich für ihre Behandlung aufwandte, von ihrer Erbmasse vor deren Aufteilung zurücknehmen?  

Antwort

 

In der Scharia ist vorgesehen, dass das Verteilen der Erbmasse erst nach dem Tilgen der Schulden und Durchführen der Testamente, die von der Erbmasse abhängig sind, erfolgt. Die Schulden haben beim Tilgen Vorrang vor übrigen Rechten, die von der Erbmasse abhängig sind. Solange Ihr Aufwenden für die Behandlung Ihrer Ehefrau kein Spenden war, wird dieses zu einer Schuld ihr gegenüber. Nach ihrem Ableben wird die Schuld von der Erbmasse abhängig und muss vor dem Erbe und den Testamenten erfüllt werden. Auf Grund dessen haben Sie von der Scharia her das Recht das Geld, das Sie für ihre Behandlung aufgewandt haben, von ihrer Erbmasse vor deren Aufteilung zurückzunehmen.
 Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
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