Rechtsnorm für versehentliches oder...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für versehentliches oder absichtliches Aufstehen von der vierten zur fünften Rak´a

Ihre Frage

ne-height: 21pt; text-indent: 36pt; margin: 0cm 0cm 10pt; unicode-bidi: embed; direction: ltr">Die vorliegende Frage dreht sich um Folgendes:
Wir verrichten das rituelle Gebet täglich bei der Arbeit und ein Kollege betet uns vor. Als er uns einmal das aus vier Rak´a bestehende Mittagsgebet vorbetete, stand er nach der vierten Rak´a auf, um eine fünfte Rak´a zu verrichten. Da lenkten einige hinter ihm Betenden seine Aufmerksamkeit darauf, und zwar durch die Worte Subhaana-Llaah (Der Lobpreis der Erhabenheit über jeden Mangel ist Allahs). Jedoch ließ er ihre Worte außer Acht, verrichtete die fünfte Rak´a trotz dieses Aufmerksam-Machens, verrichtete zwei Rak´as wegen des Vergessens nach der fünften Rak´a und beendete das rituelle Gebet. Als man ihn nach dem Grund für das Nichtbeachten des Aufmerksam-Machens durch die Worte Subhaana-Llaah fragte, entgegnete er: "Ich war dem Stehen näher als dem Sitzen. Deshalb verrichtete ich die fünfte Rak´a."
Die Frage lautet also: Ist nun dieses rituelle Gebet rechtsgültig oder rechtsungültig? Und wie lautet die Rechtsnorm dafür?

Antwort

 

       Wenn der Imam versehentlich oder zweifelnd aufstand, um sein rituelles Gebet zu vervollständigen, ist sein rituelles Gebet rechtsgültig. Dass er durch die Worte Subhaana -Llaah seitens der hinter ihm Betenden aufmerksam gemacht wird, verpflichtet ihm zum Sitzen, wenn er sich ohne zu zweifeln daran erinnert, dass es sich dabei um die fünfte Rak´a und nicht um die vierte handelt. Hat er sich selbst nicht erinnert oder sicher vergewissert bzw. daran gedacht, dass die hinter ihm Betenden nicht im Recht sind, darf er sich nicht hinsetzen. Vielmehr muss er sein rituelles Gebet weiter verrichten. Wenn er sich auf diese Weise hinsetzt, ist sein rituelles Gebet rechtsungültig.
      Was die hinter dem Imam Betenden betrifft, so gilt Folgendes: Wer von ihnen sich des Fehlers des Imams vergewissert, darf ihm nicht folgen und muss sich von ihm trennen sowie das rituelle Gebet allein vollenden oder auf ihn warten, bis er zum letzten Taschahhud sitzt und das rituelle Gebet mit ihm vollendet. Wer von ihnen aber nicht sicher ist, dass der Imam Fehler macht, muss ihm folgen.
        Imam ibn Hadscha Al-Haitamie erwähnte in seinem Werk Tuhfatu-l-Muhtaadschi fi scharhi-l-Minhaadsch (Bd. 2, S. 194, Ausgabe Al-Maktabatu-t-Tudschaarijati-l-Kubra): "Wenn der Imam aus Versehen aufsteht um eine zusätzliche fünfte Rak´a zu verrichten, darf der hinter ihm Betende ihm nicht folgen, auch wenn der hinter dem Imam Betende das rituelle Gebet mit dem Imam nicht begonnen oder gezweifelt hat, dass er eine Elementarpflicht bei einer Rak´a vergessen hat. Die Mutmaßung, dass der hinter dem Imam Betende eine Elementarpflicht bei einer Rak´a vergessen hat, ist nicht zu berücksichtigen, denn die Annahme lautet, dass dieser den Zustand sicherlich oder höchstwahrscheinlich kannte. Vielmehr muss er ihn verlassen und das rituelle Gebet beenden oder auf ihn nach ausschlaggebender Meinung warten, bis er sitzt."
All dies gilt, wenn der Imam wirklich sich nicht erinnert, dass er vier Rak´as verrichtet und mit Sicherheit aufgestanden ist, um eine fünfte Rak´a als vierte zu verrichten. Wenn er sich jedoch durch einen mahnenden Hinweis der hinter ihm Betenden erinnert, dass er mit Sicherheit zum Verrichten einer fünften Rak´a aufsteht, nutzt ihm in diesem Fall seine Absicht zum Verbessern seiner Tat nicht, dass er nämlich dem Stehen näher war. Er musste zu jenem Zeitpunkt sich zum Taschahhud wieder setzen. Da er dies nun nicht getan hat, ist sein rituelles Gebet rechtsungültig, denn er ist nicht von etwas zur Sunna des rituellen Gebetes Gehörenden in eine Elementarpflicht in ihm übergegangen. Vielmehr fügte er absichtlich im rituellen Gebet etwas hinzu, was nicht zu ihm gehört.   
     Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
 
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