Formen der Bevorzugung einiger Kind...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Formen der Bevorzugung einiger Kinder vor den anderen zu Lebzeiten

Ihre Frage

ne-height: 21pt; text-indent: 36pt; margin: 0cm 0cm 10pt; unicode-bidi: embed; direction: ltr">Die vorliegende Frage dreht sich um Folgendes:
Mein Vater starb und hinterließ einen bei der Bank deponierten Geldbetrag, den er für mich einige Jahre vor seinem Ableben testamentarisch auf meinen Namen eingetragen hat. Wie lautet die Rechtsnorm dafür?

Antwort

 

Für jeden durch Volljährigkeit uneingeschränkt Rechtsfähigen, der sich im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindet, nicht unter Zwang steht, nicht entmündigt ist und nicht todkrank ist, ist es zulässig über sein Vermögen durch verschiedenste legale Verfügungen zu verfügen, und zwar nach seinem Gutdünken und woran er rechtmäßiges Interesse findet. Tat er Derartiges und verstarb er dann, werden diese Verfügungen, seien sie Schenkung, Verzicht, Verkauf oder andere, als wirksame rechtsgültige schariatische Verträge angesehen. Was man anhand dieser Verträge verfügte, gehört nicht zur Erbmasse. Vielmehr ist es ein absolutes Recht für jemanden, für den es registriert wurde, wobei keiner der Erben des Verstorbenen sich mit ihm daran beteiligen darf und sie kein Recht haben etwas davon zu fordern. Einige Erben des Verstorbenen können eventuell etwas Zusätzliches wegen einer rechtsgültigen anerkannten Bedeutung haben, wie etwa Tröstung bei Bedarf, bei Krankheit, bei Heimsuchung, beim Bekommen von vielen Kindern, bei Gewährleistung des Anteils von Kindern, Belohnung für Pietät und Wohltun, Liebe, Hilfe bei der Ausbildung oder Heirat oder Anderes. Somit begeht man keine Ungerechtigkeit, weil der ursächliche Grund der Bevorzugung vorhanden ist. Auf diese Weise wird begründet, dass einige Prophetengefährten (möge Allah der Erhabene an ihnen Wohlgefallen finden!) einige ihrer Erben vor Anderen bevorzugten, wie dies von Abu Bakr, Aischa (möge Allah der Erhabene an beiden Wohlgefallen finden!) und Anderen überliefert wurde. Auf diese Weise vesteht man die Entscheidung der meisten Gelehrten für das Erwünschtsein der Gleichberechtigung zwischen den Kindern beim Geben sowie deren Meinung über die Nicht-Verpflichtung dazu.
Aus dem oben Erwähnten und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes: Das, was Ihr Vater bei der Bank auf Ihren Namen deponiert hat, ist ein absolutes Recht für Sie geworden, wobei niemand von den Erben Ihnen dies bestreiten darf. 
 Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
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