Art und Weise des Fastens in Länder...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Art und Weise des Fastens in Ländern mit langen Fastenzeiten

Ihre Frage

in den Ländern im Fall, dass das Ramadanfasten sehr lange dauert, wie zum Beispiel 20 Stunden?

Antwort


Die Rechtsnorm für obige Frage lautet zusammengefasst wie folgt:

In den Ländern, in denen die Zeitdauer zwischen Morgengrauen (Fadschr) und dem Sonnenuntergang 18 Stunden übersteigt, besteht die Möglichkeit, entsprechend den Zeiten in Mekka das Fasten abzubrechen und das Abendgebet zu verrichten, auch wenn in diesem Land die Sonne noch nicht untergegangen ist, auch das Mittags- und Nachmittagsgebet werden entsprechend der unterschiedlichen Zeiten zwischen den fünf Gebeten in Mekka gerechnet. Das heißt, der Fastende beginnt in diesem Fall sein Fasten mit Beginn des Morgengrauens in seinem Land, dessen Zeit den in seinem Land verfügbaren Ramadankalendern entnommen werden kann, und beendet sein Fasten nach Ablauf der Stundenzeit der Fastendauer in Mekka an diesem Tag.
Beispiel: Wenn das Morgengrauen um 2:00 Uhr beginnt und die Fastendauer in Mekka an diesem Tag 14 Stunden beträgt, beendet der Fastende sein Fasten um 18:00 Uhr und betet auch um 18:00 Uhr das Abendgebet. Entsprechend berechnet er auch die Zeiten für das Mittags- und das Nachmittagsgebet.

Der volle Wortlaut der Fatwa Nr. 4777 ist der folgende:
Frage:
Wie ist das Fasten in den Ländern, in denen die Ramadan-Fastenzeit sehr lange dauert, wie zum Beispiel 20 Stunden, zu handhaben?
Antwort:
Prof. Dr. Šauqī cAbdu-l-Karīm cAlām
Mufti der Arabischen Republik Ägypten
09.7.2013
 
Länder, in denen eine starke Abweichung vom Äquinoktium (Tagundnachtgleiche)herrscht, so dass es für einen Muslim undurchführbar wird in ihnen zu fasten, fallen unter das Abwägen und das Absehen von den Kennzeichen, die Allah zu einem Anlass für die schariatischen Rechtsnormen hinsichtlich des rituellen Gebetes und Fastens festsetzt, wie etwa Morgengrauen, Sonnenaufgang, Sonnenstand im Zenit, Sonnenuntergang, Verschwinden der Dämmerung und Ähnliches.
Denn die Gesetzmäßigkeit Allahs hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit für einen Muslim betrifft die Regelfälle, ohne dass sie der Darlegung der Rechtsnorm dessen unterworfen ist, was von diesen Regelfällen abweicht.
Daher bestimmten die Gelehrten der Methodologie der islamischen Rechtsnormen und die Rechtsgelehrten, dass die Scharia mit dem Generellen in den Quellentexten unmittelbar die unter den Menschen bei deren Lebensführung und Besitz gewöhnlichen, üblichen und oft vorkommenden Fälle beabsichtigt.
Der Hadith-Gelehrte Ibn Ḥağar Al-cAsqalānī erwähnt in seinem Werk Fatḥu-l-Bārī „Die Rede ist hier einzig und allein von Oft vorkommendem und Gewöhnlichem. Was aber die seltene Erscheinung betrifft, so ist diese nicht gemeint." (Frei zitiert.)
Ibn Ḥağar zitiert in seinem Werk Fatḥu-l-Bārī weiterhin die Aussage von Imam  ʾAbu-l-Fatḥ ibn Saijidu-n-Nās Al-Jacmarī: „Die Rechtsnormen sind vom Oft vorkommenden und nicht von der seltenen Erscheinung abhängig."
Imam Šihābu-d-Dīn Al-Qarāfī erwähnt in seinem Werk Al-Furūq: „Die Grundregel lautet, was zwischen dem Oft vorkommenden und dem Seltenen kursiert und erörtert wird, wird am ehesten für das Oft vorkommende postuliert.“ Er erwähnt weiter: „Wenn man eine Formulierung für Seltenes postuliert, dies aber der äußeren Bedeutung zuwiderläuft, dann soll es für Ostvorkommendes postuliert werden.“ Und schließlich erwähnt er: „Die Scharia basiert ihre Rechtsnormen einzig und allein auf das Oft vorkommende.“
Der malikitische Gelehrte Ibn Aš-Šāṭ erwähnt in seiner Anmerkung zum Werk ʾIdrāru-š-Šurūq calā ͗Anwāʾi-l-Furūq: „Die schariatischen Rechtsnormen kommen für das Oft vorkommende und nicht für das Seltene vor.“
Der Hochgelehrte cAbdu-l-Ḥamīd Aš-Šarwānī erwähnt in seiner Anmerkung zum Werk Tuḥfatu-l-Muḥtāğ des Hadith-Gelehrten Ibn Ḥağar: „Die Formulierungen des Gesetzgebers Allah werden für das Oft vorkommende und nicht für seltene Angelegenheiten postuliert.“
Der hanafitische Hochgelehrte Ibn cĀbidīn erwähnt in seinem Werk Raddu-l-Muḥtāri cala-d-durri-l-Muḫtār: „Weder übermäßige Kürze noch übermäßige Länge werden berücksichtigt. Insoweit Äußerungen angewandt werden, werden sie für das Verbreitete und Oft vorkommende und nicht für das Unbekannte und Seltene postuliert."
Daher lautet die anerkannte Meinung bei vielen Gelehrten der Methodologie der Rechtsnormen, dass eine seltene, ungewöhnliche Erscheinung nicht zum Regelfall gehört.In dieser Hinsicht sagte Imam Aš-Šāficī (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!): „Das Ungewöhnliche wird durch einen Quellentext beseitigt und nicht speziell in die allgemeine Form miteinbezogen.“
Imam ʾAbu-l-Fatḥ ibn Barhān erwähnt in seinem Werk Al-ʾAusaṭ: „Wenn man eine Formulierung hört, kommt einem nicht als Erstes deren seltene Erscheinungsform in den Sinn und drängt sie sich nicht dem Verstand auf; und man darf auch die generelle Formulierung nicht die Stellung der seltenen Erscheinungsform einnehmen lassen, da wir apodiktisch erklären, dass der Gesetzgeber Allah diese seltene Erscheinungsform nicht intendiert, weil sie einem nicht in den Sinn kommt.“
 
Diejenigen der Gelehrten der Methodologie der Rechtsnormen, die der Auffassung sind, dass die seltene Erscheinungsform zum Regelfall gehört, verstoßen nicht dagegen, dass es spezifiziert wird, wenn es einen Beweis dafür gibt. Auf diese Weise kommt es zum Disput, ob es sich um einen spezifischen Regelfall oder um einen allgemeinen Regelfall, mit dem das Spezifische gemeint ist, handelt. Dies ist ein ausgesprochen fruchtloser Disput, wo sie doch darin übereinstimmen, dass grundsätzlich diese seltene Erscheinungsform nicht den Regelfall umfasst.
Dem sehr nahe ist, was die Gelehrten der Methodologie der Rechtsnormen festsetzten, dass nämlich das Postulieren der Rechtsnormen des Gesetzgebers Allah für die Bedeutungsübertragung bei Unmöglichkeit des Postulierens des Tatsächlichen einzig und allein für die Bedeutungsübertragung des oft Angewandten erfolgt und nicht für das ungewöhnliche Seltene.
Der malikitische Gelehrte Imam Ibn Al-cArabī erwähnt in seinem Werk Al-Maḥṣūl über Methodologie der Rechtsnormen: „Das Rechtsurteil des Gesandten Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) ist genauso wie das Rechtsurteil des Schöpfers des Erhabenen hinsichtlich dessen, dass es grundsätzlich gemäß dem realen Tatbestand postuliert wird und nicht gemäß der Bedeutungsübertragung, es sei denn mit einem Beweis.
Die Bedeutungsübertragung teilt sich in zwei Arten:
Das oftvorkommende Angewandte und das ungewöhnliche Seltene. Was das oft vorkommende Angewandte betrifft, so ist es das, gemäß dem die Quran-Verse der Rechtsnormen und deren Aussagen postuliert werden. Das ungewöhnliche Seltene ist jedoch das, gemäß dem einzig und allein die Quran-Verse des lehrenden Predigens, des Ermahnens, der Abschreckung und der Bedrohung postuliert werden. Dies ist eine grandiose Grundlage bei Deutungen.“
 
Der hanbalitische Scheich Ibn Taimija bestimmte, dass die in den schariatischen Rechtsbestimmungen erwähnten Zeiten sich einzig und allein auf die als normal lang betrachteten Tage beziehen. So sagt er in seinem Werk Muḫtaṣaru-l-Fatāwa-l-Miṣrīya: „Die Zeiten, die Gabriel (Friede sei mit ihm!) den Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) und dann der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) seine Umma beim Erklären der Gebetszeiten lehrte, und zwar die, die die Gelehrten in ihren Werken erwähnten, beziehen sich auf die als normal lang betrachteten Tage. Was aber jenen Tag betrifft, über den Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) »Ein Tag so lang wie ein Jahr« und »Bemesst seine Zeit dafür!« sagte, so hat dieser Tag eine andere Rechtsnorm."
Er erwähnte weiter: „Gemeint ist damit, dass es an diesem Tag keine Zeitspanne für das Nachmittagsgebet gibt, dass nämlich der Schatten von etwas diesem gegenüber weder ähnlich noch zweifach lang wird, sondern schon zu Tagesbeginn vor der Zeit des Nachmittagsgebets sehr lang ist. Ebenso wie die Zeit des Mittags- und Nachmittagsgebets an diesem Tag vor dem Sonnenstand im Zenit ist, ist auch die Zeit des Abend- und Nachtgebets vor dem Sonnenuntergang. Dies trifft ferner auf die Zeit des Morgengebets gemäß den normalen Zeiten an den äquinoktialen Tagen zu; hierbei lässt man die Sonnenbewegung außer Betracht, unabhängig davon, ob es sich um den Sonnenstand im Zenit, den Sonnenuntergang, die Abenddämmerung und Ähnliches handelt.“
In Anwendung dieser Regel für die Frage von Gebets- und Fastenzeiten in den Ländern, in denen eine starke Abweichung vom Äquinoktium herrscht, sagte Scheich Imam Muḥammad cAbduh, ehemaliger Mufti Ägyptens (Allah erbarme SICH seiner!), was sein Schüler Scheich Muḥammad Rašīd Riḍā von ihm im Werk Tafsīru-l-Manār zitierte: „Der Quran-Offenbarer – nämlich der Allwissende um das Übersinnliche und der Schöpfer der Erde und der Gestirne – wendet SICH an alle Menschen mit dem, dem diese Folge leisten können. So hält ER die Aufforderung zum rituellen Gebet allgemein und der Gesandte (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) erklärte dessen Zeiten in einer Weise, die zum Status der den größten Teil der Erde bildenden Länder mit gemäßigter Tageslänge passt. Gelangt der Islam zu den Bewohnern der Länder, in denen Tag- und Nachtlänge über das Übliche in den gemäßigten Zeitzonen hinausgehen, können sie die Zeiten für rituelle Gebete durch deren Sichbemühen um eine eigenständige Rechtsfindung und durch Analogieschluss gemäß dem bemessen, was der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) dargelegt hat. Dies gilt auch für das Fasten: Allah macht das Fasten im Monat Ramadan nur für denjenigen zur Pflicht, der diesen Monat zugegen, das heißt ortsansässig ist. Denjenigen, die keinen Monat wie diesen haben, ist es ein Leichtes ein Ausmaß dafür zu bemessen. Die Rechtsgelehrten erwähnten „die Frage des Bemessens", nachdem sie von einigen Ländern, in denen die Nächte lang und die Tage kurz sind und vice versa, erfahren hatten. Sie sind jedoch hinsichtlich des Bemessens unterschiedlicher Meinung, und zwar gemäß welcher Länder man dieses Bemessen vornimmt. So wird gesagt: Dies geschieht gemäß den Gegenden mit gemäßigten Zeiten, in denen die Scharia manifestiert ist, wie etwa Mekka und Medina. Daneben wird gesagt: Dies geschieht gemäß den ihnen nächstgelegenen Ländern mit gemäßigten Zeiten. Beides ist zulässig; denn es handelt sich dabei um das Sich-Bemühen um eine eigenständige Rechtsfindung, ohne dass es dafür einen Quellentext gibt."  
Scheich Imam Maḥmūd Šaltūt, der ehemalige Großscheich der Azhar (Allah erbarme SICH seiner!), erwähnt in seinem Werk Al-Fatāwā: „Es gibt keinen Zweifel, dass die Darlegung der Gebetszeiten tags und nachts sowie die Darlegung eines Monates im Jahr – in jener Art und Weise, wie sie die Menschen von Generation zu Generation kannten und weitergaben – einzig und allein für den Status der Länder mit gemäßigten Zeiten geeignet ist, deren festgelegte Zeiten tags und nachts sowie deren Monat Ramadan im Jahr sich klar zeigen. Dies betrifft den Großteil des Globus. Zur Zeit der Manifestierung der Scharia war es den Menschen nicht bekannt, dass es auf dem Globus Gebiete gibt, in denen das ganze Jahr aus einem Tag und einer Nacht besteht, wobei eine Jahreshälfte ein Tag und eine Hälfte eine Nacht ist, und dass es weitere Gebiete gibt, in denen der Tag so lang ist, dass die Nacht sehr kurz ist, oder vice versa."
Scheich Imam Ğādu-l-Ḥaqq cAlī Ğādu-l-Ḥaqq stellte fest, dass die schariatische Bestimmung für das Fasten vom Anbruch des Morgengrauens bis zum Sonnenuntergang „einzig und allein für den Normalfall gilt, das heißt in den Ländern mit gemäßigten Zeiten, und nicht seltene Fälle oder solche der beiden Polregionen und deren angrenzenden Gebiete betrifft, wie es sich erst nach der Epoche der Manifestation der Scharia zeigte".
Der Hochgelehrte Scheich Muṣṭafā Az-Zarqā erwähnt in seinem Werk Al-cAqlu wa-l-fiqhu fī fahmi-l-Ḥadīṯi-n-Nabawī: „Man soll die angeführten Hadithe des Propheten dahingehend mutmaßen, dass sie nur auf der geografischen und astronomische Position auf der Arabischen Halbinsel und nicht auf dem ganzen Globus basieren, dessen Hauptteil – ob Land oder Meer – damals unbekannt war, so dass man von ihm nichts wusste; vielmehr ist in diesen fernen und unbekannten im Norden und im Süden gelegenen Orten – die erst später entdeckt wurden – die Rechtsnorm für die Gebets- und Fastenzeiten als ruhend anzusehen, woraufhin sie dem Sichbemühen um eine eigenständige Rechtsfindung gemäß dem unterliegen, was mit den Intentionen der Scharia in Übereinstimmung steht.“ (Frei zitiert.)
Das Zurückgreifen auf Bemessen und Verzichten auf astrophysikalische Gegebenheiten für die Zeitbestimmung hat einen schariatischen Beleg, nämlich den Hadith über den Antichristen. Von Imam Muslim in dessen Sammlung authentischer Hadithe und von Anderen ist überliefert, dass An-Nawwās ibn Samcān (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) Folgendes berichtete: „Als der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) die Geschichte vom Antichristen erzählt hatte, fragten wir: »O Gesandter Allahs! Wie lang verweilt er auf der Erde?« Er antwortete: »Vierzig Tage, und zwar einen Tag wie ein Jahr, einen Tag wie ein Monat, einen Tag wie eine Woche und alle anderen Tage wie eure Tage.« Wir fragten weiter: »O Gesandter Allahs! Reicht für uns an dem Tag, der wie ein Jahr ist, das rituelle Gebet eines normalen Tages?« Er sagte: »Nein! Bemesst für ihn dessen Ausmaß!«"
Der Fall für die Tage des Antichristen gilt als Fall für das Abweichen von den normalen Zeiten. Dies trifft realiter auf die Gebiete der beiden Pole zu, in denen die Nacht sechs Monate und der Tag sechs Monate dauert. Die Gelehrten verknüpfen den Status der Pole auch mit dem Status der abweichenden Tageslängen in den angrenzenden Gebieten, in denen der Tag sehr lang und die Nacht sehr kurz ist, weil nämlich die Ursache, also eine Abweichung von den normalen Umständen, von denen die Scharia das anbetende Dienen abhängen lässt, in beiden Fällen de facto vorhanden ist. Genauso wie dies beim Vergehen der Zeiten geschieht, geschieht das auch bei den abweichenden Tageslängen:
Der hanafitische Hochgelehrte Ibn cĀbidīn sagt in seiner Anmerkung im Werk Raddu-l-Muḥtāri cala-d-Durri-l-Muḫtār: „Ergänzung: Ich sehe keinen Rechtsgelehrten bei uns, der eine Rechtsnorm für das Fasten bei Leuten erteilt hat, bei denen die Morgendämmerung zur Zeit des Sonnenuntergangs oder kurz nach Sonnenuntergang anbricht, so dass der Fastende keine Gelegenheit zum Essen findet, das seine Konstitution aufrechterhält. Man kann nicht sagen, dass sie unablässig fasten müssen, da dies ja zum Untergang führen würde. Wenn wir uns also für die Pflicht des Fastens aussprechen, müssen wir uns auch für das Bemessen aussprechen. Bemisst man für sie nun aber gemäß der Zeitrechnung der ihnen nächstliegenden Länder, wie hier auch die Schafiiten meinen, oder bemisst man für sie gemäß dem, was einen ausreichenden Zeitraum für Essen und Trinken bietet, oder müssen sie mit Übergehen des zeitgerechten Fastens lediglich die Fastentage später nachholen? All dies ist vorstellbar. Allerdings kann man sich nicht absolut für deren Nicht-Verpflichtung zum Fasten aussprechen, weil ja der Grund für das Fasten bereits vorhanden ist, nämlich das Erleben eines Teiles des Monates und das tägliche Anbrechen der Morgendämmerung. So erscheint es mir und Allah der Erhabene weiß es am besten!"
Der schafiitische Hadith-Gelehrte Imam As-Sujūṭī erwähnt in seinem Werk Al-Ḥāwī li-l-fatāwā als Antwort auf den Fragesteller in poetischer Form:
„Bei denen die Sonne tagsüber nur im Ausmaß des Verrichtens des Abendgebets untergeht, wobei das Morgengrauen sofort anbricht.
Der Zeitpunkt des Fastens kommt. Wenn sie das Abendgebet verrichtet haben, versäumen sie das Fastenbrechen-Essen, mit dem sie zum Verrichten zweier Pflichtgebete fähig sind.
Essen sie nun und kommen sie der Pflicht zu ihrem Abendgebet nach? Und wie lautet nun die Rechtsnorm für ihr Nachtgebet? Antwortet mir!
Was die Antwort auf die neunundfünfzigste und sechzigste Fragen betrifft, so lautet die Antwort darauf wie folgt: Al-Burhān Al-Fazārī erteilte eine Fatwa, dass das Nachtgebet für diese Leute Pflicht ist, wobei dies der obige Fall ist, während seine zeitgenössischen Gelehrten eine Fatwa erteilten, dass es für sie keine Pflicht ist, weil der Grund für ihre Verpflichtung dazu, nämlich die Zeitspanne des Nachtgebets, nicht vorhanden ist. Die erste Meinung wird durch den erwähnten Hadith über die Tage des Antichristen unterstützt, in dem es heißt: »Bemesst für ihn dessen Ausmaß!« Az-Zarkašī sagt in seinem Werk Al-Ḫādim: »Dementsprechend wird für sie hinsichtlich des Ramadan die Fatwa erteilt, dass sie in der Nacht bis zur Zeit des Anbruches des Morgengrauens gemäß der Zeitrechnung der ihnen nächstliegenden Länder [mit kürzerer Tagesdauer] essen, dann enthalten sie sich dessen und brechen dann das Fasten tagsüber vor dem Untergehen der Sonne, wenn diese bei Anderen [mit kürzerer Tagesdauer] untergegangen ist, genauso wie Muslime an Tagen des Antichristen essen und fasten.«“
 
Als Maßstab für diese abweichenden Tageslängen nimmt man die tatsächliche Situation, und zwar 18 Stunden und mehr, das heißt die Hälfte des Tages plus die Hälfte dieser Hälfte. Denn das unablässige Fasten für die Dauer von 18 Stunden und mehr fällt einem Menschen schwer, und zwar gemäß der Meinung von Fachleuten, die feststellten, dass das Sich-Enthalten des Essens und Trinkens während dieser Zeitspanne mit Sicherheit dem menschlichen Körper schadet. Dies ist hinsichtlich des Befindens der Menschen und des Aushaltens deren Körper nur zu gut bekannt. Solange es sich so verhält, trifft es nicht zu, dass die Verpflichtung zur Ausübung einer religösen Vorschrift [hier also zum Ramadan-Fasten] seitens der Scharia intendiert wird.
Der Hochgelehrte Scheich Muṣṭafā Az-Zarqā erwähnt in seinem Werk Al-cAqlu wa-l-Fiqhu fī fahmi-l-Hadīṯi-n-Nabawī hinsichtlich der Situation der extrem kurzen Zeitspannen analog zu deren Nichtvorhandensein: „Wenn man fragt: Wie erlaubst du Leuten das Unterbrechen des Fastens im Ramadan, obwohl die Sonne scheint und sie nur für eine halbe Stunde oder eine Stunde untergeht?, dann antworten wir: Dies ist für euch in den Ländern erforderlich, in denen die Nacht sechs Monate und der Tag sechs Monate sind. Ihr seid damit einverstanden, dass sie an ihrem langdauernden Tag das Fasten zu einem Zeitpunkt unterbrechen, den ihr für sie bestimmt habt, obwohl die Sonne noch scheint. Dies schadet nichts wegen des Vorliegen eines Notfalls. Das Wichtigste bei diesem Thema ist das Beachten der Intentionen der Scharia beim Verteilen der rituellen Pflichtgebete und bei der Zeitspanne des Fastens in einer Weise, bei der keine Verpflichtung zum Ausüben einer religiösen Vorschrift besteht, die man nicht auszuüben vermag, und bei der das schariatisch Intendierte ohne Minderung realisiert wird.“
Man soll nicht sagen „Wer sich selbst zum Fasten für nicht fähig hält, darf in diesem Fall das Fasten unterlassen und dieses an anderen Tagen nachholen, an denen er fasten kann; die Rechtsnorm gilt für ihn also wie die Rechtsnorm für Andere, da die schariatische Verpflichtung zum Fasten von Anbruch der Morgendämmerung bis Sonnenuntergang generell ist und sich nicht auf ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Gruppe von Menschen bezieht."
Denn wir sind der Meinung, dass dies eine Verpflichtung zur Ausübung einer religiösen Vorschrift betrifft, die für die Leute ursprüglich erträglich ist. Dann tritt bei Einigen von ihnen etwas ein, was sie dazu unfähig werden lässt. Falls es indes hinsichtlich von Tatsachen und eben dieser Angelegenheit bekannt ist, dass dessen Aushalten auf gar keinen Fall zur Natur des menschlichen Körpers gehört und Fachleute dessen absolut gewisse Schädigung gegenüber dem zur Ausübung einer religiösen Vorschrift Verpflichteten in dessen normalen Situation feststellten, hat der sich um eine eigenständige Rechtsfindung Bemühende eine sichere Grundlage, dass dies überhaupt nicht zum Ziel dieser schariatischen Bestimmung gehört. Ebenso soll man in diesem Fall nicht sagen: „Wer das Fasten nicht vermag, unterlässt das Fasten und holt es später nach.“ Denn dies führt entweder zur Hinfälligkeit der Verpflichtung zum Fasten in toto oder zur schädigenden Beeinträchtigung des zur Ausübung der religiösen Pflicht Verpflichteten und dessen Bedrängnis durch die Lähmung seiner Arbeit und Störung seiner Interessen und zum Durcheinandergeraten seines Lebens und dessen Angelegenheiten, wenn dies das ganze Jahr hindurch geschieht oder das Verlegen des Pflicht-Fastens in einen anderen Monat mit annähernd normalen Tageszeiten erfordert, sofern es im Jahresverlauf Zeiten gibt, zu denen diese starke Abweichung normaler Tageslängen nicht auftritt. All dies steht nicht mit der Weisheit der schariatischen Norm des Fastens im Einklang.
Deshalb ist Imam Maḥmūd Šaltūt (Allah der Erhabene erbarme SICH seiner!) der Meinung, diese Pflicht überhaupt nicht zu berücksichtigen. In seinem Werk Al-Fatāwā sagt er: "Es gibt keinen Zweifel, dass das Verfahren nach Festlegen der bekannten Zeiten für das rituelle Gebet und Fasten in diesen Regionen dazu führt, dass der Muslim an seinem Tag und in seiner Nacht – was hier ein ganzes Jahr dauert – nur fünf Gebete, die auf fünf Zeiten im ganzen Jahr verteilt werden, verrichtet. Und in einigen Regionen führt dies ferner dazu, dass die fünf Pflichtgebete je nach Länge respektive Kürze des Tages nur noch vier oder weniger betragen. Weiterhin führt dies dazu, dass der Muslim in diesen Regionen zum Ramadan-Fasten verpflichtet ist, obwohl es überhaupt keinen Ramadan bei ihm gibt. In einigen Regionen führt dies wiederum dazu, dass man 23 Stunden von 24 Stunden fastet. All dies stellt eine Verpflichtung dar, der sich die Weisheit des Allweisen und die Barmherzigkeit des Allbarmherzigen verweigern. Folglich hat man diese Pflicht nicht zu berücksichtigen."
Der Hochgelehrte Muṣṭafā Az-Zarqā sagt in seinem Werk Al-Aqlu wa-l-Fiqhu fī Fahmi-l-Ḥadīṯi-n-Nabawī: „Diese Verallgemeinerung auf der bloßen Grundlage des Wahrnehmens des Unterscheidens zwischen Tag und Nacht ohne einen Blick auf die extreme Auffälligkeit bei der Zeitspanne der beiden ist mit den Intentionen der Scharia und der schariatischen Regel der Aufhebung von Beschwernissen absolut unvereinbar. Es ist beispielsweise auch unlogisch, die rituellen Gebete eines Tages oder einer Nacht auf eine halbe Stunde zu verteilen. Es ist ebenso unlogisch nur eine Stunde zu fasten und 23 Stunden nicht zu fasten.'' (Frei zitiert.)
Ein Vorschlag für die Einwohner dieser Länder lautet, dass das Bemessen der Fastenzeit bei ihnen entsprechend den Fastenzeiten in Mekka erfolgt, weil Allah Mekka als Mutter der Städte betrachtet, wobei die Mutter den Ursprung darstellt. Mekka soll man immer anvisieren, nicht nur als Gebetsrichtung, sondern auch hinsichtlich des Bemessens von Zeiten, falls diese erheblich vom Normalen abweichen.
Auf dieser Grundlage beginnen die muslimischen Einwohner der Länder mit 18 oder mehr Stunden Fastendauer das Fasten mit der Morgendämmerung bei ihnen und fasten dann die Anzahl der Stunden, die die Mekkanner an diesem Tag fasten, wobei man diese Zeiten auf den entsprechenden Webseiten erfahren kann. Wenn etwa die Morgendämmerung in diesen Ländern um 3 Uhr eintritt und die Mekkanner 14 Stunden fasten, erfolgt der Zeitpunkt des Fastenbrechens um 17 Uhr entsprechend den Zeiten dieser Länder. Das Gleiche gilt für die Gebetszeiten nach dem Morgengebet. So erfolgt das Morgengebet nach der Zeit bei ihnen gerechnet. Danach werden die anderen Gebetszeiten entsprechend der unterscheidenden Zeit zwischen den fünf Gebeten in Mekka gerechnet. Wenn etwa das Morgengebet in diesen Ländern um 3 Uhr erfolgt und die Stundenanzahl zwischen dem Morgen- und Mittagsgebet in Mekka 8 Stunden beträgt, erfolgt der Zeitpunkt des Mittagsgebets um 11 Uhr.
Beträgt nun die Obergrenze der normalen Tagesdauer achtzehn Stunden, so liegt deren Untergrenze bei sechs Stunden. Wird diese Stundenzahl also unterschritten, müssen die Muslime der oben erwähnten Berechnung folgen.
Was nun aber das Bemessen nach den nächstgelegenen Ländern betrifft, so ist dieses Bemessen sehr schwankend. Seine Befürworter setzen die Unkompliziertheit des Wissenserwerbs für die exakte Berechnung in den zum Äquinoktium nächstgelegenen Ländern ohne Erschwernis oder Verwirrung dabei voraus. All dies steht im Widerspruch zu Erfahrung und Praxis und stürzt den Muslim sogar in eine größere Ratlosigkeit als es dessen erste war. Dies ließ den ehemaligen ehrwürdigen Großscheich der Azhar, Imam Ğādu-l-Ḥaqq, dazu neigen, dies unberücksichtigt zu lassen, nachdem er es als zweite Auswahl erwähnt hatte, und er rief die Einwohner der Länder, in denen der Tag sehr lang dauert, zur Vorgehensweise gemäß den Zeiten Mekkas oder Medinas auf. So sagte er (Allah der Hocherhabene erbarme SICH seiner!): „Der Wissenserwerb für exakte Berechnung in den zum Äquinoktium nächstgelegenen Ländern zu Norwegen ist eventuell nicht möglich. Daher neige ich dazu, die in diesen Ländern sesshaften Muslime zum Fasten so vieler Stunden aufzurufen, wie sie die Muslime in Mekka oder Medina fasten, und zwar unter der Maßgabe, dass das Fasten bei Anbruch der astronomischen Morgendämmerung entsprechend deren terrestrischen Position beginnt, und zwar ohne Berücksichtigen oder Beachten des Ausmaßes der Tages- oder Nachtstunden und ohne Abhängigsein des Fastenbrechens vom Sonnenuntergang oder Verschwinden des Sonnenlichtes durch den tatsächlichen Anbruch der Nacht. Dies folgt der Meinung der Rechtsgelehrten hinsichtlich des Bemessens der Gebets- und Fastenzeit und gilt als Deduktion aus dem oben erwähnten Hadith über den Antichristen sowie als Befolgen der Anordnungen und Instruktionen Allahs im ehrwürdigen Quran als Barmherzigkeit gegenüber SEINEN anbetend Dienenden.''
Für das Zulassen des Bemessens gemäß den Zeiten Mekkas beim Fasten der Einwohner der Länder, deren Tag überdurchschnittlich lang und deren Nacht überdurchschnittlich kurz ist, spricht sich eine Gruppe großer Gelehrten der Moderne bis zum heutigen Tag aus, angefangen bei Seiner Eminenz Imam Scheich Prof. Muḥammad cAbduh (Allah erbarme SICH seiner!), dem ersten Mufti des ägyptischen Fatwa-Amtes. Er stellte diese Meinung anderen voran und zählte sie zu einer der Meinungen der Rechtsgelehrten in dieser Frage, wie man von ihm früher zitierte. Dies stellt auch die Meinung dar, auf die sich das ägyptische Fatwa-Amt später stützte, angefangen mit Seiner Eminenz Scheich Imam Ğādu-l-Ḥaqq cAlī Ğādu-l-Ḥaqq (Fatwa-Nr. 214 des Jahres 1981) über Seine Eminenz Scheich cAbdu-l-Laṭīf Ḥamza (Fatwa-Nr. 160 des Jahres 1984) und Seine Eminenz Imam Prof. Dr. Muḥammad Saiyid Ṭanṭāwī (Fatwa-Nr. 171 des Jahres 1993 und 579 des Jahres 1995) und Seine Eminenz Prof. Dr. Scheich Naṣr Farīd Wāṣil (Fatwa-Nr. 438 des Jahres 1998) bis hin zu Seiner Eminenz Prof. Dr. cAlī Ğumca (Fatwa-Nr. 1256 des Jahres 2009) (möge Allah beide schützen!), wobei sie alle das Aufgeführte in ihren erwähnten Fatwas niederlegten. Es ist ferner die Meinung von Scheich Prof. Dr. Muḥammad Al-ʾAḥmadī ʾAbu-n-Nūr, dem ehemaligen Minister für religiöse Stiftungen und Mitglied der Islamischen Forschungsakademie als Vertreter des Fatwa-Stabes der Azhar, der sie am 24.4.1983 veröffentlichte, und die Meinung des Hochgelehrten Seine Eminenz Scheich Muṣṭafā Az-Zarqā und Dr. Muḥammad Ḥamīdu-Llāh in dessen Werk Al-Islam und Seiner Eminenz Scheich Maḥmūd cĀšūr, des ehemaligen Vize-Großscheichs der Azhar und Mitglied der Islamischen Forschungsakademie, sowie von anderen zeitgenössischen Gelehrten. Auf dieser Meinung basieren weiterhin Fatwas bei einer Gruppe schariatischer Fatwa-Behörden in der Welt, wie etwa des Fatwa-Amtes in Amman im haschimitischen Königreich Jordanien mit Unterschrift des Großmuftis, Seiner Eminenz Scheich Muḥammad cAbduh Hāšim vom 19. 9.1399 n. H. Und dies ist es, was auch wir für geeigneter für die Intentionen der Scharia insgesamt und angemessener für die zu berücksichtigenden Interessen der Menschen halten.
 Was aber die Länder betrifft, bei denen die Tagesstunden weder achtzehn Stunden über- noch sechs Stunden unterschreiten, so sind deren muslimische Einwohner zum Verrichten des rituellen Gebets zur tatsächlichen Zeit je nach ihren einheimischen Gebetszeiten und zum Fasten von der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang bei ihnen verpflichtet. Fällt dies jemandem schwer oder ist das ein Grund für die Störung seines Lebens oder seiner Arbeit, darf er das Fasten unterlassen und das Nachholfasten bis zur Jahreszeit hinausschieben, bei der das Fasten nicht zur Störung seines Systems und seiner Lebensführung führt.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
 
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