Verkauf von Wohnungen auf Raten

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Verkauf von Wohnungen auf Raten

Ihre Frage

Ich arbeite im Bereich des Wohnungsbaues, indem ich freie und als Bauland ausgewiesene Felder kaufe und darauf Wohngebäude mit dem Ziel des Verkaufs der Wohnungen errichte. Dies geschieht auf die folgenden zwei Weisen:
Erstens: In bar, das heißt, der gesamte Betrag wird beim Unterschreiben des Kaufsvertrags bezahlt.
Zweitens: Ein Teil des Wohnungspreises, und zwar ungefähr 50%, wird in bar und der Rest wird innerhalb einer bestimmten Frist von einem Jahr bis zu drei Jahren in Raten bezahlt, und zwar unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Käufers, wobei der Kaufpreis im zweiten Fall, also der Ratenzahlung, wegen der Zahlung des Betrags auf Raten höher ist. Ist der Verkauf auf die zweite Weise erlaubt?
Ein Unternehmen, das im Bereich Investition und Immobilienfinanzierung tätig ist, kauft von mir Wohnungen in bar, dann verkauft es diese Wohnungen in Raten mit einer Zahlungsfrist zwischen zwei und drei Jahren für einen höheren Preis. Ist der Gewinn, der sich aus dem Kauf und Verkauf dieser Wohnungen ergibt, halal?

Antwort

Es ist von der Scharia her gestattet, dass Verkauf und Finanzierung sowohl in Form von Sofortzahlung als auch in Form von Ratenzahlungen zu bestimmten Fristen – sei dies durch eine Bank oder nicht – durchgeführt werden. Die Erhöhung des Kaufpreises wegen Verzögerung der Zahlung ist nach überwiegender Mehrheit der Rechtsgelehrten von der Scharia her gestattet. Denn dies gehört zum Wiederverkauf mit Gewinnangabe, zu einer von der Scharia her zulässigen Verkaufsform, bei der man eine Erhöhung des Kaufpreises wegen Verzögerung der Zahlung bedingen darf. Denn der Zahlungsaufschub, selbst wenn er an sich kein Geld ist, ist beim Wiederverkauf mit Gewinnangabe ein Grund für die Erhöhung des Kaufpreises, solange der Zahlungsaufschub wegen dieser Erhöhung vereinbart wurde und die beiden Verkaufsparteien sich darauf verständigten. Darüber hinaus gibt es dafür keinen Hinderungsgrund und die Menschen brauchen dies dringend, seien sie nun Käufer oder Verkäufer.
Dem Unternehmen, das vom Fragesteller die Wohnungen in bar kauft und in Raten innerhalb einer bestimmten und den zwei Vertragsparteien bekannte Frist wieder verkauft, ist dieses Geschäftsgebaren erlaubt, denn das Unternehmen besitzt in diesem Fall die verkauften Wohnungen vollständig, dann verkauft es die Wohnungen in Raten innerhalb einer bestimmten Frist mit einem bestimmten Gewinnanteil. Dieses Geschäftsgebaren gehört zum rechtmäßigen Handel.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
 

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