Rechtsnorm für nicht an Investitio...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für nicht an Investitionen gebundene

Ihre Frage

Ich arbeite im Amt für Produktivität und Berufsausbildung und beteilige mich als Mitglied am speziell für die Mitarbeiter des Amtes vorgesehenen Versicherungs-Fonds, wobei Paragraf 6 Artikel 18 bestimmt, dass man das Geld dieses Fonds dadurch anlegt, dass man den Teilnehmern an diesem Fonds Kredite in Höhe von maximal 25% des gesamten Fonds-Geldes und in Höhe von maximal 75% der Versicherungsansprüche des Mitglieds im Kündigungsfall unter der Maßgabe gewährt, dass das Mitglied diesen Kredit innerhalb einer bestimmten Frist zurückzahlt, die drei Jahre nicht übersteigt, und zwar mit einem jährlichen Anlage-Durchschnitt, der dem alternativen Kredit entspricht.
Wir bitten also, dass Sie uns freundlicherweise eine offizielle Fatwa erteilen, die besagt, inwieweit dieser Artikel legitim ist.
 

Antwort

In der Scharia ist festgelegt, dass jDarlehen, das zu einem Kapitalertrag führt, ein Darlehen mit unerlaubtem Zuwachs (Ribā) ist. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kredite, die man von der Bank, von Versicherungsfonds oder von offiziellen Gesellschaften nimmt, sich in drei Arten unterteilen:
1. Ein Kredit, dessen Auszahlung in barem Geld erfolgt, wobei dieses Geld in Form eines höheren Betrages ebenfalls in bar zurückgezahlt wird, ohne zu erwägen, eine Ware oder Investition zu vermitteln; das Ziel dieses Geschäftsgebarens liegt vielmehr darin, dass das Mitglied einen Kredit aufnimmt und diesen mit einem höheren Betrag zurückzahlt. Diese Form ist haram, denn sie gehört zur oben erwähnten Regel. Man darf sich dieser Form nur im Notfall bedienen.
... Wer nun aber gezwungen ist ohne Begehren und nicht als Übertreter, auf dem liegt keine Sünde...
(Sure 2:173)

2. Ein Kredit, bei dem die Bank die Rolle des Vermittlers beim Kauf einer Ware einnimmt, und zwar indem die Bank eine Ware für einen bestimmten Preis kauft und sie dem Kunden auf Ratenbasis für einen höheren Preis verkauft. Diese Form wird von den Rechtsgelehrten Wiederverkauf mit Gewinnangabe oder Ratenkauf genannt und ist von der Scharia her zulässig, und zwar gemäß dem feststehenden Grundsatz: „Wenn eine Handelsware vermittelt wird, gibt es keinen unerlaubten Zuwachs.“
3. Finanzierungsverträge auf Investitionsbasis zwischen Banken oder offiziellen Institutionen und Einzelpersonen oder Unternehmen, bei denen die Finanzierung auf Basis einer Wirtschaftlichkeitsrechnung der verschiedenen Projekte und Investitionen festgelegt wird. Bei dieser Form handelt es sich tatsächlich um eine neue Vertragsform und im islamischen Recht ist diese zulässig, und zwar nach einer vom Scheich des Islam Ibn Taimija und von Anderen als vorzugswürdig betrachteten Meinung, neue Vertragsformen ohne dafür bestehenden Fachausdruck einzuführen.
Man darf die zwei letztgenannten Arten auf gar keinen Fall als Darlehen bezeichnen, denn dies würde ein Kollidieren mit der Regel „Jedes Darlehen, das zu einem Kapitalertrag führt, ist ein Darlehen mit unerlaubtem Zuwachs“ bewirken.
Dementsprechend dürfen in Beantwortung der Frage die Verantwortlichen dieses Fonds mit dessen Mitgliedern nicht auf Basis der ersten Art zusammenarbeiten. Sie können sie jedoch durch die beiden anderen Arten ersetzen, und zwar durch den direkten Kauf dessen, was die sich an diesem Fonds Beteiligenden an Waren brauchen. Danach verkaufen sie an sie auf Ratenbasis die Waren mit einem Preisaufschlag. Oder sie ersetzen sie durch investitionsgebundene Finanzierungsverträge, die eine Vermögenszunahme durch Handel und Produktion bezwecken.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

 

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