Verpachten von Bäumen im Voraus
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Die Meinung der Rechtsgültigkeit des Verpachtens von Bäumen ist die Lehrmeinung von Harbu-l-Karmani und Abu-l-Wafa' Ibn Aqil von den Hanbaliten und auch das Bevorzugte von Ibn Taimija. Sie führten als Beweis dafür an, was Sa'id Ibn Mansur überliefert – und Harb Al-Karmani überlieferte dies in seinen Themen –, der nämlich sagte: "Abbad Ibn Abbad berichtete uns von Hischam Ibn Urwa nach einer Aussage dessen Vaters: «Usaid Ibn Hudair starb, und er war mit sechstausend Dirham verschuldet. Umar rief nach dessen Schuldner und gab ihnen für Jahre dessen Parzelle, auf der sich Dattelpalmen und Bäume befanden.»" Dies verläuft wie das Verpachten von Ackerland für die Kultivierung und das Anmieten einer Amme für das Säugen und anderes.
Das Verpachten ist hier jedoch zulässig, obwohl es nichts weiter als eine Gegenleistung für Nutzen darstellt, denn der Profit, der eine Treuhandschaft mit Verbleib dessen Ursprungs (wie Früchte der Bäume, Milch der Amme und Wolle von Tieren) bildet, verläuft wie der Nutzen, auch wenn dieser Profit eine materielle Quelle ist, und zwar hinsichtlich dessen, dass er durch das Konsumieren nicht verlorengeht, vielmehr erneuert er sich durch dessen Schaffen von Allah, dem Erhabenen.
Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage ist es also dem Besitzer von Obstbäumen und anderen Bäumen gestattet, diese Meinung ob des Bedürfnisses der Leute dafür anzunehmen. Somit verpachtet er die Bäume an denjenigen, der sie für eine festgelegte Dauer gegen einen festgelegten Lohn bewässert, okuliert sowie Schaden von ihnen fernhält und deren Früchte durch seine Arbeit und Bewässerung erhält. Das gehört aber gemäß dieser Lehrmeinung nicht zum Verbot des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) hinsichtlich des Verkaufens der Früchte vor dem Erscheinen deren Reife.
Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!