Wem ist die Unterhaltszahlung für K...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Wem ist die Unterhaltszahlung für Kinder auferlegt?

Ihre Frage

rsruhegeld bezieht und er einen studierenden Sohn hat, obliegt dann die Unterhaltszahlung dem Vater oder dem erwachsenen Sohn, der den Wehrdienst nicht abgeleistet hat, weil er der Ernährer der Familie sein würde? Und obliegt die Unterhaltszahlung für seine volljährige Tochter, die keine Arbeit findet, dem Vater?

Antwort

Die Rechtsgelehrten sind sich über die Verpflichtung zur unmittelbaren Unterhaltszahlung seitens des Vaters für den Sohn einig, und zwar auf Grund der Worte Allahs, des Erhabenen:

... Und demjenigen, dem geboren wurde, obliegt ihr Unterhalt und ihre Kleidung in rechter Weise ...
(Sure 2, Vers 233)

"Wem geboren wurde" ist der Vater. Allah, der Erhabene, verpflichtet ihn zum Unterhalt der Frauen für das Kind. Umso mehr obliegt ihm die Unterhaltszahlung für den Sohn. In einem von Al-Buchari und anderen nach einer Aussage von A'ischa (möge Allah, der Erhabene, an ihr Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith sagte der Prophet (Allah, der Erhabene, segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) zu Hind, der Frau von Abu Sufjan: "Nimm, was für dich und für dein Kind in rechter Weise reicht!"

Wenn also der Unterhalt seitens der Väter gegenüber den Kindern nicht obligatorisch wäre, hätte der Prophet (Allah, der Erhabene, segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) ihr das Nehmen vom Vermögen ihres Ehemannes ob der Unantastbarkeit des Vermögens eines Muslims nicht freigestellt. Die Bedingung für die Verpflichtung hinsichtlich dieses Unterhalts seitens des Vaters lautet, dass er wohlhabend respektive zum Verdienen dessen, was über seinen eigenen Lebensunterhalt hinausgeht, in der Lage ist. Die Verpflichtung zum Unterhalt entfällt nur, falls der Vater insofern dazu außerstande ist, als sein Lebensunterhalt anderen an Verwandten gerader aufsteigender und Verwandten absteigender Linie obliegt. In diesem Fall entfällt für ihn die Verpflichtung und er wird als Mittelloser angesehen, denn es ist unbillig, dass ihm die Unterhaltszahlung für andere obliegt, obwohl er selbst die Unterhaltszahlung von anderen annimmt.

Auf Grund dessen meinen die Gelehrten hinsichtlich der dem Vater obliegenden Unterhaltszahlung für den Sohn, dass sich niemand mit dem Vater im Unterhalt für dessen Sohn teilen soll, denn dieser Sohn stammt von ihm ab und ist ein Teil von ihm, womit der Unterhalt ihm gegenüber für ihn nicht entfällt. So ist ihm die Lebenserhaltung seines Sohnes eine Pflicht, derer er nur im Falle der Unfähigkeit ledig wird.

Befindet er sich in finanziellen Schwierigkeiten und hat er kein Einkommen, wird für den Unterhalt in die Pflicht genommen, wem der Unterhalt im Falle der Abwesenheit des Vaters obliegt – wie Großvater, Bruder, Onkel und deren Söhne –, wobei der Unterhalt als eine Darlehnsschuld für den Vater gilt, die er bei Mühelosigkeit an den, der die Unterhaltszahlung getätigt hat, zurückbezahlen muss.

Die Unterhaltszahlung für die Kinder ist obligatorisch, falls diese sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden und weder Geld noch Einkommen haben. Wer also zum Verdienen in der Lage ist, dem gegenüber ist sein Unterhalt seitens seines Vaters keine Pflicht. Ein Student in unseren heutigen Gesellschaften ist zum Verdienen ob seiner Beschäftigung mit dem Studium, das ihn in der Zukunft zum Verdienen qualifiziert, nicht in der Lage.

Gemäß den anerkannten Fatwas respektive Gerichtsurteilen sind auch bestimmte Angehörige zur Unterhaltszahlung verpflichtet wie etwa die Brüder, Schwestern und deren Kinder, die Onkel respektive Tanten mütterlicher- und väterlicherseits, die zu den zur Heirat verwehrten Verwandten gehören. Allah, der Erhabene, sagt:

... Und dem Erben obliegt das Gleiche...
(Sure 2, Vers 233)

Laut der nicht kanonischen Lesart von Ibn Mas'ud heißt es: "Und dem Erben, der zur Heirat verwehrt ist, obliegt das Gleiche." Hierbei handelt es sich um die Meinung der Hanafiten, aber unter der Bedingung, dass es einem leicht fällt, wobei die Fähigkeit zum Verdienen nicht vorausgesetzt wird, denn die Verpflichtung hinsichtlich der Unterhaltszahlungen für die Verwandten gehört zur Pflege der Verwandtschaftskontakte, wobei die Verpflichtungen aus diesen Verwandtschaftskontakten nur denen obliegen, denen es leicht fällt. Dazu gehört auch die Bedingung, dass die Unterhaltszahlung durch ein richterliches Urteil festgestellt ist. Im Werk Bada´iu-s-Sana´i steht: "Die dritte – das heißt die dritte Bedingung für denjenigen, der Unterhalt bezieht –: Wenn es um eine der beiden Arten der Unterhaltszahlung, nämlich die Unterhaltszahlung für andere als die eigenen Kinder, geht, liegen Anspruchsforderung und Prozess in der Hand des Richters. Die Unterhaltszahlung wird also ohne dieses als keine Pflicht angesehen, da die Unterhaltszahlung ohne richterliches Urteil keine Pflicht ist, wobei ein richterliches Urteil wiederum Anspruchsforderung und Prozess erfordert."

Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage obliegt dem eine Rente beziehenden Vater die Unterhaltsbezahlung für den Sohn, der sich noch im Studium befindet, sowie für die volljährige Tochter, die nirgends Arbeit findet, sofern das Altersruhegeld für beide Unterhaltszahlungen ausreicht. Reicht das Altersruhegeld nur teilweise dafür, muss er dies an beide zahlen, wobei der älteste Sohn die Unterhaltszahlung ergänzen soll, wenn er dies vermag. Falls das Altersruhegeld des Vaters für die Unterhaltszahlung nicht ausreicht, soll diese der älteste Sohn übernehmen, wenn es ihm möglich ist, wobei der Vater, wenn sich seine finanzielle Lage bessert, ihm das zurückgeben soll, was dieser in beiden Fällen gezahlt hat.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

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