Strafklausel im Vertrag

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Strafklausel im Vertrag

Ihre Frage

lten Übereinkunft über den Kauf einer Parzelle durch die eine von der anderen gegen einen bestimmten Betrag. 50.000 ägyptische Pfund wurden schon als Vorübereinkunft getilgt. Ferner wurde ein Vorkaufvertrag geschrieben, in dem steht, dass genannter Betrag als Strafklausel im Falle einer Vertragsverletzung betrachtet wird. Es wurde ferner Übereinkunft über Restzahlung des Betrags in einem Monat erzielt. Eine Woche nach dem Abkommen besann sich der Käufer und teilte dies daraufhin der zweiten Partei, dem Verkäufer, mit. Dieser lehnte es ab den Betrag in Höhe von 50.000 Pfund zurückzuzahlen. Ist seine Haltung von der Scharia her rechtmäßig?

Antwort

Einige Rechtsgelehrte erlauben die Strafklausel und erheben deren Einhaltung zur Pflicht und regeln deren Auswirkung auf das daran geknüpfte Geld. Die Hanbaliten bestimmen für den Fall, dass derjenige, der etwas kauft, einen Teil dessen Preises bezahlt und um Aufschub für das Bezahlen des Restes bittet und der Verkäufer es ihm zur Bedingung macht, dass der bereits gezahlte Betrag rechtmäßig als Eigentum des Verkäufers angesehen wird, falls er den Rest des Betrags nicht fristgemäß zahlt, dass diese Bedingung rechtsgültig ist und deren Auswirkungen beachtet werden. Demgemäß wird der schon geleistete Betrag rechtmäßig Eigentum des Verkäufers, falls der Käufer den Rest nicht fristgemäß zahlt.
Sie sagen ferner: Die Regel hinsichtlich der Klauseln ist bei ihnen, dass sie im Vertrag von beiden Parteien gültig sind, ausgenommen Bedingungen, die schariatisch Verbotenes erlauben und vice versa, sowie diejenigen, die die Scharia per se verbietet.

Die in der Frage erwähnte Klausel verbietet die Scharia nicht. Solange sie etwas schariatisch Verbotenes nicht erlaubt und vice versa, ist sie legal. Im Werk Iltizamat (Verpflichtungen) des Malikiten Al-Hatttab steht: "Wenn eine Ehefrau im Ehevertrag ihrem Gatten zur Bedingung macht, dass dieser einen bestimmten Geldbetrag zahlen muss, falls er neben ihr eine andere Frau heiratet, dann ist die Klausel rechtmäßig und muss erfüllt werden. Falls der Ehemann wirklich eine weitere Frau heiratet, muss er ihr das ausbedingte Geld bezahlen."

Dies ist ein schlagender Beweis für die Gültigkeit der Strafklausel und für die Verpflichtung zur Zahlung des ausbedingten Geldbetrags an den Bedingenden im Falle der Nicht-Erfüllung.

Hinsichtlich der in der Frage vorkommenden Klausel gibt es nichts, was der Scharia zuwiderläuft. Auch gibt es im ausbedingten Betrag keine Unklarheit, was den Vertag beeinflussen könnte. Deswegen ist sie nach Meinung der genannten Rechtsgelehrten gültig, die wir für die Fatwa ob der Notwenigkeit des Geschäftsverkehrs, des allgemein herrschenden Usus und des Abwendens schwieriger Situationen erwählen. Und solange der mit der Bedingung Belegte die Erfüllung unterlässt, ist es dem Bedingenden erlaubt, das erwähnte Geld an sich zu nehmen.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!
 

Dies teilen:

Zusammenhängende Fatwas