Schadensersatzklagen
Ihre Frage
Antwort
Wenn es sich so verhält, wie in der Frage geschildert, dass der Fragesteller seine Arbeit aufrichtig, treu und weit entfernt von Betrug und Täuschung ausführt, ist die Arbeit, die er verrichtet, gestattet, und ist auch das Honorar, das er wie vereinbart erhält, von der Scharia her zulässig. Was aber das betrifft, dass man das allgemein als "Schadensersatz" Bekannte nicht akzeptieren darf, hat keine schariatische Grundlage. Die untadelhafte Scharia wahrt vielmehr für die sich im Recht Befindenden deren Rechte und rät diesen das Verzeihen an und macht es ihnen nicht zu einer Pflicht. Wer also will, wahrt vollkommen seinen Rechtsanspruch, und macht von ihm Gebrauch, wie er will. Und wer will, verzichtet auf das Ganze oder auf einen Teil.
... Und wenn ihr verzeiht, nachsichtig seid und vergebt – fürwahr, so ist Allah allvergebend, allbarmherzig!
(Sure 64, Vers 14)
Es gibt indes keinen Tadel für den, der sein materielles Recht von einem Totschläger, Gewalttäter, Angreifer, Überfallenden oder Kämpfer bekommt. Die Bücher der islamischen Rechtswissenschaft sind hinsichtlich der unterschiedlichen Meinungen der Rechtsschulen voll von Kapiteln über Kapitalverbrechen, Wiedervergeltung, Wergeld und Bußgelder, sowie von Urteilen hinsichtlich Menschenleben, Gliedmaßen, Finger, Zähne und anderes. So sei Allah Dank für diese Scharia des Mittelwegs, die jedem sich im Recht Befindenden dessen Recht ohne Ungerechtigkeit und ohne Missachtung zuerkennt. In einem von Al-Buchari überlieferten Hadith sagt der auserwählte Prophet (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!): "Bei Allah! Hätte Fatima, die Tochter Muhammads, gestohlen, würde Muhammad ihre Hand abtrennen!"
Aus dem Erwähnten ergibt sich die Antwort.
Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!