Verrichten des Totengebets in der Moschee
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Einem Toten gegenüber ist man von der Scharia her vor allem anderen zu vier Dingen verpflichtet, nämlich dessen Waschen, dessen Hüllen ins Leichentuch, das Gebet für ihn und dessen Beerdigung, wobei das Gebet für einen Toten eine Kollektivpflicht bildet. Es wird für dessen Rechtsgültigkeit vorausgesetzt, was auch für die anderen Pflichtgebete und weitere vorausgesetzt wird, wie etwa Reinheit des Körpers, der Kleidung und des Ortes, das Bedecken des Schambereichs, das Hinwenden zur Gebetsrichtung und das Stehen im Falle des Fähigseins.
Das Gebet für einen Toten in einer Moschee oder an irgendeinem anderen reinen Ort ist zulässig und es wurde über das Verbot des Betens an diesen Orten nichts überliefert. Es steht lediglich fest, dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) das Totengebet in der Moschee und an einem Gebetsort, und zwar an einem Ort in der Wüste, an dem man die beiden Festgebete zu beten pflegte, verrichtete.
Muslim, Abu Dawud, At-Tirmidhi und andere berichteten nach einer Aussage von Abbad Ibn Abdullah Ibn Az-Zubair nach einer Aussage von A'ischa: "Als Sa'ad gestorben war und er zu seinem Begräbnis gebracht wurde, gab A'ischa die Anweisung, dass man mit ihm an ihr vorbeikommt. Dann wurde er in die Moschee gebracht und sie sprach ein Bittgebet für ihn. Man machte ihr dies zum Vorwurf. Da sagte sie: «Wie schnell die Leute doch beim Reden sind! Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) hat das Totengebet für Ibn Baida'a nirgendwo anders als in der Moschee verrichtet.»"
Ibn Abi Schaiba und Sa'id Ibn Mansur berichteten nach einer Aussage von Ibn Umar (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!), dass man das Totengebet für Umar (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) in der Moschee verrichtete und Suhaib dieses Gebet für ihn verrichtete.
Wer von den Rechtsgelehrten die Meinung vertritt, dass man das Totengebet an einem Gebetsort und nicht in der Moschee verrichtet, der folgt der wörtlichen Textbedeutung. Die Schafiiten begründeten aber das Totengebet des Propheten (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) an einem Gebetsort und nicht in der Moschee damit, dass die Moschee für die Betenden des Totengebetes nicht geräumig war. Dementsprechend betrachten sie die Verrichtung des Gebets in der Moschee als erwünscht, und zwar wegen der Vortrefflichkeit des Ortes, wenn die Moschee für die Betenden der Totengebete groß genug ist.
Auf der Grundlage des Erwähnten gilt Folgendes:
Das Totengebet in der Moschee ist von der Scharia her zulässig. Trifft der Tote in der Moschee nach dem Verrichten des Pflichtgebets ein, verrichtet man zuerst das Totengebet, weil die Beschleunigung der Bestattung von der Scharia her eine Pflicht ist. In einem von Al-Buchari, Muslim, Abu Dawud, At-Tirmidhi, An-Nasa'i und Ibn Madscha nach einer Aussage von Abu Huraira (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith sagte der Prophet (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!): "Beeilt euch mit dem Leichnam! Denn war er rechtschaffen, ist es etwas Gutes, das ihr ihm vorausschickt, und war er etwas anderes, ist es etwas Böses, das ihr von euren Schultern wegnehmt." Das Beschleunigen ist bei allen Angelegenheiten eines Toten erwünscht. Wer am Leichenzug teilnehmen und für den Toten zusammen mit der Gemeinschaft beten will, der mache das! Und wer das Sunna-Gebet allein verrichten will, während das Totengebet in der Moschee stattfindet, der mache das! Und wer die Moschee verlassen oder in ihr sitzen will, der mache auch das; denn das Totengebet ist eine Kollektivpflicht!. Man darf sich vom kollektiven Totengebet ob des individuellen Sunna-Gebets nicht abhalten lassen, weil es grundsätzlich keine Beziehung zwischen den beiden gibt.
Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!