Unterstützung der Nicht-Heiratsfähi...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Unterstützung der Nicht-Heiratsfähigen durch Zakat-Gelder

Ihre Frage

s einer Vereinigung sammelt die Gelder der Zakat, der Almosen und der Spenden ein und entrichtet diese an die Empfangsberechtigten. Einige finanziell schwache Jugendliche wenden sich an ihn, damit er ihnen beim Vollziehen ihrer Heirat hilft und für ihre Eheschließung Unterstützungen sowohl in Naturalien als auch in bar anbietet. Ist es zulässig, dass dies von den für die Zakat bestimmten Geldern geschieht?

Antwort

Das Entrichten der Zakat als Hilfe für den, der heiraten will und die Kosten der Heirat nicht aufbringen kann, ist von der Scharia her nach den Malikiten – und auch gemäß der Billigung einiger Hanbaliten – zulässig. Die Hanbaliten erwähnten im Werk Haschijatu-r-Raudi-l-Murbi' (Band 1, S. 400), dass zur absolut ausreichenden Menge, die das Gewähren von der Zakat an einen Armen bis zu einem gewissen Grad rechtfertigt, das gehört, womit man heiraten kann, falls man noch keine Frau hat und einem die Heirat ein wichtiges Anliegen ist.

Der malikitische Imam Al-Hattab sagt in seinem Werk Mawahibu-l-Dschalili fi Scharhi Muchtasari Chalil (Band 2, S. 347): "Es wurde oben von Al-Burzuli berichtet, dass der Waise von der Zakat ausbezahlt wird, was sie für die Notwendigkeiten der Eheschließung ausgibt, und die Sache, die der Richter hinsichtlich des Mündels als gut ansieht. Auf Grund dessen ist umsomehr von der Zakat an den auszubezahlen, wer weder Hausrat noch Schmuck hat, was ja zu den Notwendigkeiten der Eheschließung gehört. Betrachte dies!"

In einem Bericht von Umar Ibn Abdul-Aziz steht, dass dieser jemandem den Auftrag gab, unter den Leuten auszurufen: "Wo sind die Bedürftigen? Wo sind die Verschuldeten? Wo sind die Heiratswilligen?" Dies geschah um ihnen etwas vom Fiskus der Muslime zu geben.

Die Zakat auf Vermögen darf ausschließlich an Muslime ausbezahlt werden, weil sie von Wohlhabenden unter den Muslimen eingesammelt und an die Armen unter ihnen weitergegeben wird. Die Regel bei der Zakat auf Vermögen ist deren Entrichten in bar. Wenn der Empfangsberechtigte sie aber in Naturalien benötigt und ihm dies nützt, so gibt es nichts gegen deren Entrichten an ihn in Naturalien einzuwenden, da die Realisation seines Wohlergehens erwünscht ist.

Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage ist es der Vereinigung gestattet, die Zakat auf Vermögen zum erwähnten Zweck an die bedürftigen Muslime in Form von finanziellen Hilfen zu leisten. Brauchen aber die Nutznießer direkt etwas an Bedarfsgütern der Eheschließung und ist es der Vereinigung möglich, es ihnen anzubieten, ist auch dies zulässig.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

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