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Das Ägyptische Fatwa-Amt

Verwenden von Moschee-Zubehör für persönliche Interessen außerhalb der Moschee

Ihre Frage

lautet die Scharia-Norm hinsichtlich des Verwendens von Moschee-Zubehör für persönliche Interessen außerhalb der Moschee, was als Aussetzen der Moschee-Schädigung angesehen wird, wie eine Leiter, Wasser fürs Autowaschen vor der Moschee und Strom für die Beleuchtung von Häusern?

Antwort

Im islamischen Recht ist festgelegt, dass man alles, was für die Moschee gestiftet ist, wie Matten, Lampen, Staubsauger, verschiedene Reinigungsmittel oder Wasser, nur für Erfordernisse der Moschee verwenden darf.

Der Prophet (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen) legte sehr großen Wert auf das Bewahren all dessen, was zur Moschee gehört, sowie auf die Warnung vor dem Entfernen einer Sache davon, wie gering deren Nutzen auch sei. So sagte er in einem von Abu Dawud überlieferten Hadith: "Fürwahr! Ein Kiesel wird gewiss an denjenigen appellieren, der ihn aus der Moschee hinausträgt." Zur Zeit des Propheten (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) war die Moschee mit Kieselsteinen ausgelegt, und "an ihn appellieren" bedeutet: Er bittet ihn respektive fleht ihn darum an, ihn an seiner Stelle zu lassen.
Der Moschee-Bedienstete oder der für sie Verantwortliche muss also Allah hinsichtlich der Häuser Allahs fürchten und seine Pflicht diesen gegenüber in Treue und Aufrichtigkeit erfüllen. Auch muss der für die Moschee Verantwortliche wissen, dass das Verwenden einer Sache von den Zubehörgegenständen der Moschee für einen anderen Zweck als die Moschee Sündhaftigkeit respektive große Sünde und Hochverrat darstellt. Dasselbe gilt für deren Beschädigung und Vergeudung und das über das normale Maß hinausgehende Verwenden dieser Sachen, denn dies gilt als Vertrauensbruch:

O ihr, die glauben! Betrügt nicht Allah und den Gesandten und brecht nicht das in euch gesetzte Vertrauen, wobei ihr euch dessen bewusst seid!
(Sure 8, Vers 27)

Auch zählt dies als ein Aussetzen und Unterstützen der Schädigung und Beeinträchtigung der Moschee. Der Erhabene sagt:

Und wer ist ungerechter als derjenige, der hinsichtlich der Moscheen Allahs verhindert, dass in ihnen SEINES Namens gedacht wird, und deren Zerstörung anstrebt?
(Sure 2, Vers 114)

Es ist ferner ein Vergeuden der Gelder der Muslime insofern, als die Vermögenswerte des Ministeriums für religiöse Stiftungen, das die für die Muslime gestifteten Vermögenswerte betreut, verschwendet werden.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

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