Geschäftsverkehr mit Damenkonfektio...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Geschäftsverkehr mit Damenkonfektionsläden

Ihre Frage

eine Computerfirma und erstelle Rechenprogramme, die Konfektionsläden, die Handelsfirmen darstellen, verkauft werden, wobei die Verwaltung mit Hilfe dieser Programme die Anwesenheit und das Verlassen sowie die Organisation der Läger und Kunden kontrolliert. Einige dieser Geschäfte verkaufen Bodysuits oder Stretches. Ist das zulässig?

Antwort

In der Scharia ist vorgesehen, dass für den Fall, dass eine Ware auf zwei Aspekte anwendbar ist, nämlich auf den Aspekt des Erlaubten sowie auf den Aspekt des Verbotenen, die Sünde, die aus dessen Anwendung in einer verbotenen Weise resultiert, allein beim Benutzenden dieser Ware liegt, und es gibt weder gegen deren Hersteller noch deren Verkäufer einen Einwand.

Ferner sind die Besitzer dieser Geschäfte nicht verpflichtet, jede Frau zu fragen, ob diese beim Verlassen des Hauses verhüllende Kleidung trägt oder nicht. Denn es ist ja für eine Frau möglich, dass sie die in der Frage genannte Kleidung in ihrem Haus oder unter ihrer Oberkleidung trägt.

Dementsprechend besteht nichts Verbotenes hinsichtlich des Verkaufs dieser Kleidung oder der Geschäftsbeziehung mit demjenigen, der sie verkauft.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

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