Zweifeln an der Absicht zur Ehesusp...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Zweifeln an der Absicht zur Ehesuspendierung

Ihre Frage

r Ehefrau "Ich schwöre bei Allah, für jede Lüge – das heißt deinerseits – gibt es einen fälligen Schwur – das heißt Ehescheidung meinerseits –, wenn ich mich an diesen Schwur erinnere." Ich hatte damals keine Absicht für etwas Bestimmtes, als ich ihr dies sagte; und ich weiß nicht, ob ich nur sie vom Lügen abhalten oder das Eintreten der Ehescheidung im Falle des Lügens wollte. Dieser mein Schwur war also eine spontane Reaktion auf ihr Ablehnen mir zu schwören, mich nie wieder zu belügen. Wie lautet nun die Rechtsnorm?

Antwort

Das für die Fatwa und das Urteil unter einigen Aussagen der Gelehrten Vorgezogene lautet, dass der Tatbestand der suspendierten Ehe gegeben ist, wenn unter der Bedingung des Vorhandenseins einer Absicht zur Ehescheidung das vom daran Geknüpften Abhängige eingetreten ist.

Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt: Da der Fragesteller sich beim Geschehen dieses daran Geknüpften seiner Absicht nicht sicher ist, gilt nun der Zweifel zu Gunsten des Nicht-Eintretens der Ehescheidung, denn die Ausgangslage ist deren Nichtvorhandensein und das Bestehen dessen, was vorher war. Ein Zweifel hebt also den Status quo nicht auf. Der Status quo bezieht sich auf das vor diesem etwas Abhängiges bedingenden Schwur frühere Eheleben; und der Zweifel bezieht sich auf das Aufheben des Ehelebens durch das Verstricktsein seiner Frau in eine Lüge, die den Ehemann zur Ehescheidung verpflichtet, hinsichtlich derer allerdings ein Zweifel an der Absicht des daran Geknüpften besteht. Auf Grund dessen tritt die Ehescheidung nicht ein, wenn diese Frau gelogen hat.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

Dies teilen:

Zusammenhängende Fatwas