Zweifeln an der Absicht zur Ehesuspendierung
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Das für die Fatwa und das Urteil unter einigen Aussagen der Gelehrten Vorgezogene lautet, dass der Tatbestand der suspendierten Ehe gegeben ist, wenn unter der Bedingung des Vorhandenseins einer Absicht zur Ehescheidung das vom daran Geknüpften Abhängige eingetreten ist.
Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt: Da der Fragesteller sich beim Geschehen dieses daran Geknüpften seiner Absicht nicht sicher ist, gilt nun der Zweifel zu Gunsten des Nicht-Eintretens der Ehescheidung, denn die Ausgangslage ist deren Nichtvorhandensein und das Bestehen dessen, was vorher war. Ein Zweifel hebt also den Status quo nicht auf. Der Status quo bezieht sich auf das vor diesem etwas Abhängiges bedingenden Schwur frühere Eheleben; und der Zweifel bezieht sich auf das Aufheben des Ehelebens durch das Verstricktsein seiner Frau in eine Lüge, die den Ehemann zur Ehescheidung verpflichtet, hinsichtlich derer allerdings ein Zweifel an der Absicht des daran Geknüpften besteht. Auf Grund dessen tritt die Ehescheidung nicht ein, wenn diese Frau gelogen hat.
Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!