Spenden von Nicht-Muslimen für Wohl...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Spenden von Nicht-Muslimen für Wohltätigkeitsprojekte

Ihre Frage

ig, dass Nicht-Muslime für die Obhut von Kindern nuslimischer Eltern sowie für das Errichten von Moscheen und die Durchführung von Wohltätigkeitsprojekten, wie etwa Bauen von Krankenhäusern und Lehrinstitutionen, und für andere Aspekte gesellschaftlicher Solidarität spenden?

Antwort

Grundlage für das Leben der Muslime in Koexistenz mit Anderen sind die Worte des Erhabenen:

Allah verbietet euch nicht gegen diejenigen, die euch nicht ob der Religion bekämpft und euch nicht aus euren Häusern vertrieben haben, gütig und gerecht zu sein. Fürwahr! Allah liebt die gerecht Handelnden.
(Sure 60, Vers 8)

Dies umfasst alle Arten menschlicher Beziehungen wie etwa Solidarität und Zusammenarbeit beim Nehmen und Geben auf individueller und kollektiver Ebene. Ferner finden wir in der ehrwürdigen Sunna das Annehmen von Geschenken von Nicht-Muslimen. So steht in einem von Ahmad und At-Tirmidhi überlieferten und von Letzterem für akzeptabel erklärten Hadith nach einer Aussage von Ali (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!): "Kisra beschenkte Allahs Gesandten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) und er nahm dies von ihm an. Auch beschenkte ihn der Kaiser und er nahm es von ihm an. Des Weiteren beschenkten ihn Könige und er nahm dies von ihnen an." In einem von Al-Buchari und Muslim überlieferten Hadith berichtete Anas Ibn Malik (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!): "Ukaidir Duma schenkte Allahs Gesandten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) ein Gewand aus Goldbrokat." Er berichtete ferner in einem von Abu Dawud überlieferten Hadith, dass der König von Dhi Jazan Allahs Gesandten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) ein Gewand schenkte und dieser es zusammen mit 33 Kamelen oder 33 Kamelstuten annahm. Darüber hinaus berichtete Amir Ibn Abdullah Ibn Az-Zubair in einem von Ahmad überlieferten Hadith: "Als Qutaila, die Tochter von Abdu-l-Uzza Ibn Abdu-As´ad aus dem Stamm der Bani Malik Ibn Hasal, ihrer Tochter Asma'a Bintu Abi Bakr Agamen [außereuropäische, in tropischen Gegenden lebende Eidechsenarten], Quark und Butter schenkte, als sie Polytheistin war, weigerte sich Asma'a, ihr Geschenk anzunehmen, und verwehrte es ihr, ihr Haus zu betreten. Daraufhin fragte A'ischa den Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) danach. Da sandte Allah, der Mächtige und Majestätische, den bereits zitierten Vers "Allah verbietet euch nicht gegen diejenigen, die euch nicht ob der Religion bekämpft haben ..." herab. So gab ihr der Prophet die Anweisung, ihr Geschenk anzunehmen und sie ihr Haus betreten zu lassen."

Die Gelehrten erschlossen die Annahme von Geschenken von Nicht-Muslimen auch daraus, dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) ein Geschenk von Salman Al-Farisi (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) vor dessen Bekenntnis zum Islam angenommen hatte. Der Hadith-Gelehrte Al-Iraqi erwähnte in seinem Werk Tarhu-t-Tathrib: "Dies beweist die Annahme eines Geschenks von einem Islam-Leugner; denn Salman (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) war damals kein Muslim. Er bekannte sich zum Islam erst, nachdem er die drei ihm bekannten Prophetentum-Merkmale tatsächlich erkannt hatte." Ende des Zitats.

Bei der Annahme einer Spende von Nicht-Muslimen gibt es keinen Unterschied, ob deren Spenden für einen weltlichen oder religiösen Aspekt sind. Die Schafiiten vertreten diese Meinung, indem sie gestatten, dass ein Nicht-Muslim eine religöse Stiftung zum Nutzen der Muslime in weltlicher und religiöser Hinsicht errichten kann, weil nämlich bei einer religiösen Stiftung vorausgesetzt wird, dass sie eine fromme Tat an sich sein muss, und zwar ohne Rücksicht darauf, welchen Glauben ein Stifter hat. Dies steht im Gegensatz zu den Malikiten, die die Rechtsgültigkeit einer religiösen Stiftung eines Nicht-Muslims nur bei weltlichem Nutzen als rechtsgültig betrachten, und auch im Gegensatz zu den Hanafiten, die voraussetzen, dass es sich bei einer religiösen Stiftung von Ahlu-dh-Dhimma [nämlich die freien nicht-muslimischen Untertanen, die in muslimischen Staaten gegen Entrichtung einer Steuer Schutz und Sicherheit genossen] um eine fromme Tat bei uns und bei ihnen handeln muss.

Der malikitische Ad-Dusuqi sagte: "Das Errichten einer religiösen Stiftung von einem Harbi [also ein Nicht-Muslim, der im Gebiet der Nicht-Muslime lebt] oder von einem Islam-Leugner beispielsweise für das Errichten einer Moschee oder für irgendeinen religiösen Gemeinnutzen, zu denen das Errichten einer Moschee gehört, ist rechtsungültig. Und weil die religiöse fromme Tat eines Islam-Leugners rechtsungültig ist, schickte Imam Malik einer Christin einen Dinar zurück, als sie diesen als Stiftung für die Ka'ba gesandt hatte. Was aber die weltlichen frommen Taten betrifft, wie Errichten von Brücken, Wasserkanälen und Ähnlichem, so ist es rechtsgültig." Ende des Zitats (Haschiatu-d-Dusuqi ala-sch-Scharhi-l-Kabir, Band 4, Seite 122).

Ferner sagte der hanafitische Ibn Nudschaim: "Seine Worte «Es wird vorausgesetzt, dass dies sich um eine fromme Tat bei uns und bei ihnen handeln muss» zeigen offensichtlich, dass dies sich nur auf die Bedingung für die Stiftung eines Dhimmi bezieht, so dass man unberücksichtigt lässt, was nur bei uns als fromme Tat betrachtet wird, wie eine Stiftung für den Hadsch oder für eine Moschee, oder es handelt sich um eine fromme Tat nur bei ihnen, wie etwa eine Stiftung für eine Synagoge, im Gegensatz zu einer Stiftung für die Moschee in Jerusalem, was als eine fromme Tat bei uns und bei ihnen gilt und somit valid ist." Ende des Zitats (Al-Bahru-r-Ra'iq Scharhu kanzi-d-Daqa´iq, Band 4, Seite 204).

Darüber hinaus sagte der schafiitische Al-Chatib Asch-Schirbini: "Bedingung eines Stifters ist die Rechtsgültigkeit dessen Worte. Dabei wird ein Islam-Leugner mit eingeschlossen. Mithin ist seine Stiftung valid, und wenn es sogar für eine Moschee wäre, selbst wenn er dies nicht als eine fromme Tat unter Berücksichtigung unserer Anschauung zum Ausdruck bringt." Ende des Zitats (Mughni-l-Muhtadsch, Band 2, Seite 510).

Was nun aber die Worte des Erhabenen betrifft:

Es steht den Polytheisten nicht zu, die Anbetungsstätten Allahs aufzusuchen als gegen sich selbst Zeugnis Ablegende durch das Leugnen des Islam ...
(Sure 9, Vers 17)

Mit dem für verboten erklärten Aufsuchen ist hier das gemeint, was unter der Verwaltungshoheit der Nicht-Muslime hinsichtlich von Moscheen steht und die Selbstständigkeit beim Übernehmen deren Angelegenheiten, oder man befürchtet bei deren Errichten, dass sie in ihnen Allah etwas beigesellen, wie Allah, der Erhabene, in einem anderen Vers sagt:

Und dass die Anbetungsstätten Allah gehören; so sprecht eure Bittgebete zu Allah nicht zu noch jemandem!
(Sure 72, Vers 18)

Auf der Grundlage dessen und in Beantwortung der Frage gilt also Folgendes:

Von der Scharia her spricht unter Befolgung der Meinung der Schafiiten in diesem Zusammenhang nichts gegen das Annehmen von Spenden der Nicht-Muslime für das Gemeinwohl der Muslime, seien sie religiös oder weltlich, solange sich daraus keine der Scharia zuwiderlaufende Ursache von Unmoral ergibt.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

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