Wergeld des Auges

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Wergeld des Auges

Ihre Frage

das Scharia-Gemäße für Wergeld eines einzelnen Auges.

Antwort

Der Gesandte Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte in einem von An-Nasa'i, Ad-Darimi und Al-Baihaqi überlieferten Hadith: "Für beide Augen gibt es volles Wergeld." Dies bedeutet, dass für ein einzelnes Auge das halbe Wergeld gilt. Deshalb muss man hier das Wergeld definieren und dessen Ausmaß bestimmen. 

Wergeld ist das Geld, das auf Grund eines Verbrechens an den Geschädigten oder dessen Sachwalter zu bezahlen ist. Die Auferlegung des Wergelds als Pflicht wurde durch Koran, Sunna und Konsens festgelegt.

Was den Koran betrifft, so sagt der Erhabene:

... Und ein Wergeld, auszuhändigen an seine Familie, es sei denn, sie erlassen es als Almosen...
                    (Sure 4, Vers 92)

Was die ehrwürdige Sunna betrifft, so berichtete Abu Bakr Ibn Muhammad Ibn Amr Ibn Hazm nach einer Aussage von seinem Vater und seinem Großvater in einem von An-Nasa'i überlieferten Hadith, dass Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) ein Schreiben an die Jemeniten verfasste, in dem es heißt: "Wer den Tod eines Gläubigen erwiesenermaßen willkürlich herbeigeführt hat, dem gegenüber wird Vergeltung geübt, es sei denn, die Sachwalter des Getöteten nehmen es ruhig hin. Und für eine Seele gibt es Wergeld, das sich auf einhundert Kamele beläuft. Und ein Mann wird als Vergeltung für eine Frau getötet. Und Goldbesitzer müssen eintausend Dinar bezahlen."

Die Gelehrten der islamischen Gemeinschaft sind bei der Verpflichtung zum Wergeld einmütiger Meinung. Die meisten Rechtsgelehrten vertreten die Meinung, dass das Wergeld eines freien muslimischen Mannes für Leute, die Kamele besitzen, 100 Kamele beträgt, für Leute, die Kühe besitzen, 200 Kühe, für Silberbesitzer 12.000 Dirham und für Leute, die Kleidung besitzen, 200 Kleidungsstücke. Diese Bemessung wurde von Allahs Gesandten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) überliefert. Wer von den Verpflichtenden auch immer das Wergeld bringt - der Sachwalter des Getöteten ist zu dessen Annahme verpflichtet, sei der Sachwalter des Wergeldes ein Besitzer oben genannter Güter oder nicht, weil er etwas ihn verpflichtendes Grundlegendes erbrachte.

Da nun aber dieses System in dieser unserer Zeit nicht in allen Fällen anwendbar ist, meinen wir, dass man gemäß der Kategorie mit dem geringsten Wert das Wergeld bezahlt; denn der Ursprung ist das Befreien der Schuld von dem, was über die geringste Kategorie hinaus mehr ist. Dies wird im Silber verwirklicht. Somit beträgt das Blutgeld 12.000 Dirham. Ein Dirham beläuft sich bei den meisten Gelehrten auf etwa 2,975 g. Insgesamt sind es also 35,7 kg Silber. Diese Menge wird je nach dem Marktpreis des Tages bewertet, an dem das Anrecht festgestellt wurde, sei es nun mit Billigung oder durch richterliche Entscheidung. Dann bezahlt man dies in Raten in nicht mehr als drei Jahren, während derer sich der wehrrechtliche Sippenverband väterlicherseits mit der Tat des Täters möglicherweise abfindet. Erweist sich dies als nicht möglich, ist der Täter in der Pflicht. Ist er nicht in der Lage, darf man das Wergeld von anderen Menschen nehmen, ja sogar von der Zakat.

Was aber das Wergeld der Frau anbelangt, so meinen die meisten Gelehrten, dass es die Hälfte des Wertes vom Wergeld des Mannes ist, und zwar gemäß einem von Al-Baihaqi nach einer Aussage von Muazz Ibn Dschabal (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith, dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Das Wergeld einer Frau ist die Hälfte des Wertes vom Wergeld eines Mannes." Al-Baihaqi sagte: "Dieser Hadith hat eine schwache Überliefererkette." Al-Asamm und Ibn Ulaia vertreten die Auffassung, dass das Wergeld einer Frau wie das eines Mannes ist. Das tatsächliche Handeln und diese Fatwa stützen sich indes auf die Meinung der meisten Gelehrten gemäß dem obenerwähnten Hadith und Ähnlichem. Beim Wergeld eines Getöteten durch Fahrlässigkeit spielt es keine Rolle, ob er alt oder jung ist. Die Versöhnung beim Wergeld sowohl durch Verzeihen als auch mit der Akzeptanz eines geringeren Wertes ist gemäß den Worten des ehrwürdigen Koran zulässig. Denn der Erhabene sagt:

... Und ein Wergeld, auszuhändigen an seine Familie, es sei denn, sie erlassen es als Almosen... 
                    (Sure 4, Vers 92)

ER sagt ferner:

... Wem indes von seinem Bruder etwas verziehen wird, so sei das Einfordern in rechtlicher Weise und die Entrichtung an ihn in gutwilliger Weise. Jenes ist eine Erleichterung von eurem Herrn und Barmherzigkeit. Wer indes nach jenem rechtswidrig handelt, dem ist schmerzhafte Pein. 
                   (Sure 2, Vers 178)

Der weise Gesetzgeber Allah bevollmächtigt die Angehörigen des Getöteten zum Verzicht auf das Wergeld oder auf einen Teil davon als Erleichterung für den Täter, und zwar wenn es ihm schwer fällt, das ganze Wergeld oder einen Teil davon zu bezahlen. Und die Annahme des Wergelds ist von der Scharia her auch zulässig, weil es sich dabei um das Recht der Angehörigen des Getöteten handelt, die es annehmen oder darauf verzichten oder sich durch Akzeptieren eines Teils davon aussöhnen.

Auf der Grundlage des oben Erwähnten und in Beantwortung der Frage beläuft sich das vorgeschriebene Wergeld eines einzelnen Auges auf 17,850 kg Silber.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!
 

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