Rechtsnorm für das Auszupfen zusätz...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für das Auszupfen zusätzlicher Haare in den Augenbrauen und zwischen den Brauen beider Augen

Ihre Frage

n Augenbrauen und zwischen den Brauen der beiden Augen von der Scharia her verboten?

Antwort

Abdullah Ibn Mas'ud (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) berichtete in einem von Al-Buchari und Muslim überlieferten Hadith: "Allah verfluche die Tätowiererinnen und tätowierten Frauen, die Haare auszupfenden Frauen und diejenigen, die sich die Haare auszupfen lassen, und Zähne um der Schönheit willen feilende sowie Allahs Schöpfung ändernde Frauen!" Dies hörte eine Frau namens Umm Jaqub aus dem Stamm Banu Asad. Daraufhin kam diese Frau und sagte zu Ibn Mas'ud: "Ich habe gehört, dass du diese und jene verflucht hast." Er erwiderte: "Warum sollte ich denn nicht diejenigen verfluchen, die Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) verflucht hat und die im Buch Allahs, des Erhabenen, erwähnt werden: 

... Und was der Gesandte euch gibt, das nehmt also, und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch! ..." 
                                (Sure 59, Vers 7)

Das im zitierten Hadith erwähnte Auszupfen der Haare bezieht sich auf die Augenbrauen. Darüber, ob man Haare des Gesichts außer denen von Augenbrauen einschließen kann, gibt es unter den Sprachwissenschaftlern zwei Meinungen, auf denen die Meinungsverschiedenheit der Gelehrten hinsichtlich des Erlaubtseins oder Verbotenseins des Auszupfens der Gesichtshaare außer denen der Augenbrauen beruht. Unter der im Hadith genannten auszupfenden Frau ist diejenige gemeint, die ihre eigenen Haare oder die Haare einer anderen Frau auszupft. Und diejenige, die sich die Haare auszupfen lässt, ist die Frau, die einer anderen die Anweisung gibt, dies zu tun.

Die Verheißung des Verfluchens seitens Allahs oder DESSEN Gesandten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) beim Ausüben einer bestimmten Handlung ist ein Zeichen dafür, dass dieses Vorgehen zu den Todsünden zählt. Auf Grund dessen ist für eine unverheiratete Frau das Auszupfen erst erlaubt, wenn sie dessen zwecks Heilbehandlung, Aufhebung eines beschämenden Mangels oder Glättung unordentlich hervortretender Haare bedarf. Alles, was darüber hinaus geht, ist indes unzulässig.

Was nun aber die verheiratete Frau betrifft, so ist ihr das Auszupfen gemäß der Meinung der meisten Rechtsgelehrten erlaubt, wenn es mit Zustimmung ihres Ehemannes geschieht oder ein Indiz darauf hinweist, weil dies zum schönen Aussehen gehört. Und das schöne Aussehen ist gefordert für die Keuschheit und die Sittlichkeit, wozu die Frau ihrem Ehemann gegenüber von der Scharia her verpflichtet ist.

Der Beweis der Rechtsgelehrten dafür ist der Hadith von Bakra Bint Uqba, dass sie A'ischa (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!) nach dem Entfernen von Haaren fragte, woraufhin A'ischa antwortete: "Wenn du einen Ehemann hast und deine Pupillen herausnehmen und sie dann in einer besseren Form gestalten kannst, so tue das!" (Rechtsnormen für Frauen von Ibn Al-Dschauzi, S. 94)
Auch wurde von At-Tabari nach einer Aussage der Ehefrau von Abu Ishaaq berichtet, dass sie zu A'ischa (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!) kam, als diese noch im jugendlichen Alter und sehr eitel war, und sie fragte: "Zupft eine Frau ihre Stirnhaare für ihren Ehemann aus?" Sie antwortete: "Entferne von dir jedes Leiden, was du vermagst."

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!
 

Dies teilen:

Zusammenhängende Fatwas