Verkauf nach mündlicher Vereinbarun...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Verkauf nach mündlicher Vereinbarung

Ihre Frage

l;r folgende Frage: 

Mein Vater bot ein ihm gehörendes Grundstück zum Verkauf an. Da kam ein Käufer und wir vereinbarten, es ihm zu verkaufen und rezitierten die Eröffnungssure Al-Fatiha. Am zweiten Tag kam diese Person in Begleitung eines weiteren Käufers, um ihm dieses Grundstück anzubieten. Am dritten Tag kam sie mit einem noch anderen Käufer. Da erkannten wir, dass er ein Makler ist. Mein Vater und mein Bruder teilten ihm mit, dass die Rezitation der Al-Fatiha entkräftet und ungültig sei und der Verkauf nicht stattfände, wenn er keine Anzahlung leiste. Daraufhin ging er ohne eine Anzahlung zu leisten. Dann kam ein gänzlich anderer Käufer und vereinbarte mit uns den Verkauf und leistete eine Anzahlung. Es wurde in einer Zusammenkunft ein Kaufvertrag unterschrieben, in dem sich eine Strafklausel über 100.000 Pfund befindet.

Hat nun der erste Käufer ein dingliches Recht auf die verkaufte Sache? Und inwieweit ist der Vertrag des zweiten Verkaufs rechtsgültig? Spricht etwas gegen uns hinsichtlich der Fatiha, die wir beim ersten Vertrag rezitierten, hinsichtlich dessen der ersten Person mitgeteilt wurde, dass dieser Vertrag von Seiten des Verkäufers ungültig wird, wenn diese Person ihr Geld nicht bezahlt?
 

Antwort

Zu den Definitionen eines Vertrages gehört alles, was aus Übereinstimmung zweier Willensbekundungen entstanden ist, wobei sich deren Wirkung auf das Kaufobjekt zeigt. Verträge werden nur mit einem festen Entschluss dafür abgeschlossen, damit sie verbindlich sind. Gibt es keinen festen Entschluss dafür, gilt das nur als ein Versprechen sie abzuschließen. Das Versprechen ist bei den meisten Gelehrten nicht verbindlich. Die überwiegende Meinung bei einer Strafklausel lautet, dass sie weder absolut hinfällig noch absolut erlaubt ist. Sie ist gültig, wenn es tatsächlichen Schaden gibt, wobei sie je nach Höhe des Schadens bemessen wird und nicht danach, wozu die beiden Parteien tatsächlich verpflichtet sind. 

Aus dem Erwähnten und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

Das Gespräch des Vaters des Fragestellers mit der ersten Person war ein Versprechen zum Verkauf. Die Rezitation der Fatiha war ein Versuch der Bestätigung dieses Versprechens dafür. Aber diese Rezitation befreit ihn nicht von der Tatsache, dass es sich eben um ein Versprechen handelt. Ferner handelte es sich bei dem zwischen ihm und der zweiten Person stattgefundenen Verkauf um einen rechtskräftigen und gültigen Vertrag, dessen schriftliche Beurkundung sowie der Gelderhalt bei der Zusammenkunft auf die Willensübereinstimmung beider Parteien respektive deren gegenseitiges Einvernehmen darüber hinweist, was ihm die beiden Eigenschaften der Rechtsgültigkeit respektive Rechtskraft verleiht.

Dementsprechend hat die erste Person kein Recht gegenüber dem Vater des Fragestellers, insbesondere da er ihn schon für den Fall der Nichtbereitstellung der Anzahlung um Nachsicht gebeten hatte, dass die Vereinbarung hinfällig werde. Der zweite Vertrag hingegen ist von der Scharia her rechtsgültig und die Strafklausel wird je nach Höhe des Schadens angewandt, wenn es denn einen Schaden gibt.
Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!
 

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