Aufteilung eines Opfertiers

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Aufteilung eines Opfertiers

Ihre Frage

n Drittel von jedem Einzelteil, also etwa ein Drittel von der Leber, ein Drittel vom Kopf und so weiter, oder wie kann man es per Drittel aufteilen?

Antwort

    Die Opfergabe gehört zur oft praktizierten Sunna des Gesandten Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!), und zwar gemäß dessen Worten: "Drei Dinge sind mir vorgeschrieben und für euch etwas freiwillig Zusätzliches: Das Witr-Gebet, das Schächten und zwei Rak'a vor dem Morgengebet." Auch haben der Prophet (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) sowie die Kalifen nach ihm geopfert. 
    Die weise Scharia erklärte das Vorgehen bei einem Opfertier und dessen Aufteilung. Und zwar ist es empfehlenswert, dass das Opfertier gedrittelt wird, wobei man ein Drittel davon isst und ein Drittel verschenkt und ein Drittel als Almosen gibt. Isst man mehr als das Drittel, so begeht man keine Sünde, und wenn man mehr als das Drittel als Almosen gibt, so spricht ebenfalls nichts gegen einen, denn das Aufteilen des Opfertiers ist ja nur etwas Empfehlenswertes und keine Pflicht, und zwar gemäß den Worten von Ibn Umar (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!): "Von den Opfergaben sowie von den Geschenken ist ein Drittel für dich, ein Drittel für deine Familie und ein Drittel für die Bedürftigen."
    Was nun aber vom Opfertier aufgeteilt wird, ist dessen Fleisch, weil dies das Hauptziel ist und das, was den Armen und Bedürftigen nützt. Was jedoch die Innereien des Schlachttiers wie etwa Leber und Ähnliches betrifft, so ist deren Aufteilung empfehlenswert. Teilt man sie nicht auf, so ist nichts dagegen einzuwenden. Der Kopf wird nicht aufgeteilt, sondern gehört dem Opfertierinhaber. Dieser darf ihn weder verkaufen noch dem Metzger als Honorar als freiwilliger Spender geben.
     Was aber das durch ein Gelübde versprochene Opfertier anbelangt, so darf man davon essen und schenken und muss man davon den Armen und dringend Bedürftigen obligatorisch als Almosen geben. Al-Qadi sagte über die Hanbaliten, dass der Opfernde eines durch ein Gelübde versprochenen Opfertieres von diesem nicht essen darf. Dies ist auch die augenscheinliche Aussage Ahmads. Richtig ist indes, dass er davon essen darf, weil nämlich das Gelübde sich auf das, was wohlbekannt ist, bezieht. Und das Wohlbekannte hinsichtlich des schariagemäßen Opfertieres sind dessen Schächten und Verzehren. Das Gelübde ändert nicht die Eigenschaft des Geschworenen und findet nur in der erwähnten Verpflichtung zum Almosengeben eine Ausnahme.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

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