Reisen einer Ehefrau zur Arbeit ohne Begleitung von einer ihr zum Heiraten verwehrten Person
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Die Regel beim Reisen einer Frau lautet, dass sie in Begleitung einer von ihr zur Heirat verwehrten Person reist, und zwar gemäß einem Hadith von Ibn Abbas (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!), der von Al-Buchari und Muslim überliefert ist: "Eine Frau darf ohne eine ihr zur Heirat verwehrten Person nicht reisen und kein Mann darf ihr Haus betreten, es sei denn, bei ihr gibt es eine ihr zur Heirat verwehrte Person." Einige malikitische Rechtsgelehrte und andere meinen hingegen, dass sie allein reisen dürfe, wenn der Weg sowie das Land, in das sie reist, sicher sind, und zwar entsprechend einem von Al-Buchari von Uddaij Ibn Hatim (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith, dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) zu ihm sagte: "Wenn du ein langes Leben hast, wirst du ganz gewiss sehen, dass eine bejahrte Frau in einer Kamelsänfte von Hira reist, bis sie die Kaaba umläuft, wobei sie niemanden außer Allah fürchtet." In einer Überlieferung von Imam Ahmad steht: "Bei dem, in DESSEN Hand meine Seele ist! Allah wird ganz gewiss diese Angelegenheit vollenden, so dass eine bejahrte Frau in einer Kamelsänfte von Hira reist, bis sie die Kaaba umläuft, und zwar ohne Begleitung von jemandem." Einige Rechtsgelehrte begründeten das Verbot im ersten Hadith mit der Angst vor dem Weg und der Unsicherheit.
Man kann diese Meinung vertreten, und zwar auf Grund dessen, was sie an Erleichterung und Bequemlichkeit enthält. Dies ist aber abhängig von der Zustimmung ihres Ehemanns, wenn sie verheiratet ist, respektive ihres Vormundes, wenn sie nicht verheiratet ist.
Auf der Grundlage dessen und in Beantwortung der Frage darf Ihre Schwester ohne Begleitung einer ihr zur Heirat verwehrten Person unter der Bedingung der Sicherheit reisen, und zwar in Anlehnung an die Meinung derjenigen, die dies erlauben.
Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!