Rechtsnorm für Schlachtung mittels ...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Schlachtung mittels Elektroschock

Ihre Frage

Wir Muslime in Polen möchten Sie davon in Kenntnis setzen, dass wir hinsichtlich des Themas Schlachten und dessen Scharia-Norm vor Problemen stehen, egal ob es sich um Geflügel, Rinder oder Kälber handelt. Wir haben nun eine polnische Firma gefunden, die in dieser Angelegenheit mit uns zusammenarbeiten möchte. 

    Unsere Frage lautet nun wie folgt: Genügt es, dass der Name Allah bei Beginn der Schlachtung jeden Morgen mit der Absicht für die gesamten Schlachtungen erwähnt wird? Darüber hinaus möchten wir Ihnen mitteilen, dass das Geflügel nach dem Elektroschock bei Bewusstsein bleibt und nicht verendet. Wir haben dies mit eigenen Augen gesehen. Und zwar geschieht dies nach dem Passieren des unter Strom stehenden Wassertrogs.

    Damit sich alle Muslime in dieser Angelegenheit sicher fühlen, wollen wir außen auf die Packung das Wort Halal (= schariatisch erlaubt) schreiben, sobald wir von Ihnen eine offizielle Fatwa erhalten haben. 

Antwort

    Steht es medizinisch und wissenschaftlich fest, dass sich aus der Anwendung irgendeiner Methode zur Kontrolle über das Tier vor dessen Schlachtung der Übergang des Tieres vom konstanten Leben zum Tod oder eine ungewollte Bewegung des Tieres ergibt – was den in der islamischen Rechtslehre festgelegten Schlachtbedingungen widerspricht –, dann ist diese Methode von der Scharia her nicht statthaft. Beschränken sich die Auswirkungen dieser Methode jedoch lediglich auf die Abschwächung der Widerstandskraft oder Schmerzerleichterung – vorausgesetzt, dass das Schlachttier für den Fall des Unterlassens des Schlachtens wieder in seinen natürlichen Wachzustand des Lebens zurückkehrt –, dann ist die Anwendung dieser Methode zur Kontrolle über das Tier vor dessen Schlachtung in diesem Fall zulässig, weil sie zu den Grundsätzen der Scharia für das Schlachten von Tieren nicht im Widerspruch steht. 

    Was nun aber das Nennen des Namens Allah beim Schlachten des Tieres betrifft, so handelt es sich bei der schafiitischen Rechtsschule und auch in einer Überlieferung der hanbalitischen Rechtsschule um eine Sunna und nicht um eine Bedingung zur Gültigkeit des Schlachtens. Ist also der Schlachtende ein Muslim oder ein Offenbarungsschriftbesitzer (Jude oder Christ), dann schadet das Nichterwähnen des Namens Allah überhaupt nichts. Der Einsatz des Schlachtinstruments tritt an die Stelle seiner Ausübung, wenn das Schlachtinstrument durch seine Schneide tötet und nicht durch irgendeine andere Methode. Dementsprechend ist es notwendig, dass der mit der Verwendung des Schlachtinstruments Beauftragte ein Muslim oder ein Schriftbesitzer ist. Es darf kein Atheist oder Angehöriger irgendeiner anderen Religion sein.

    Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage ergibt sich also Folgendes:

    Tötet das Schlachtinstrument durch seine Schneide und nicht durch irgendeine andere Methode und ist derjenige, der es verwendet, Muslim oder Schriftbesitzer, und ist das Fleisch des Schlachttieres essbar, dann ist dessen Verzehren von der Scharia her erlaubt. Die Verwendung eines Elektroschocks wertet dieses Erlaubtsein nicht herab, solange dies sich lediglich auf die Abschwächung des Widerstands des Tieres beschränkt und dessen Bewegungen willkürlich bleiben. Das Nennen des Namens Allah während des Schlachtens des Tieres – nach all dem – ist Sunna, so dass dessen Unterlassung nach der schafīitischen Rechtsschule und auch nach einer Überlieferung der hanbalitischen Rechtsschule überhaupt nicht schadet.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

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