Schwangerschaftsabbruch wegen Missb...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Schwangerschaftsabbruch wegen Missbildung des Fetus

Ihre Frage

Bruders ist am Anfang des vierten Monats schwanger. Sie ist an Röteln erkrankt. Fünf muslimische Ärzte aus verschiedenen Fachgebieten (Fieber, Haut, Kinder, Gynäkologie) sind der einmütigen Meinung, dass diese Krankheit einen Einfluss auf den Fetus hat und sie einen hohen Prozentsatz, und zwar ungefähr 90% angeborener Fehlbildungen im Fetus verursacht, wie etwa Gehirnatrophie (Gehirnschrumpfung), Ventrikelseptumdefekt (Loch in Herzscheidewand) oder Gehör- respektive Sehstörungen. Die Ärzte rieten uns, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen. Was ist nun Ihre Meinung dazu?

Antwort

Die Rechtsgelehrten sind der einmütigen Meinung, dass man den Fetus nicht abtreiben lassen darf, und dass einem der Schwangerschaftsabbruch absolut verboten ist, wenn der Fetus 120 Tage alt ist – denn dies ist das Alter des Einhauchens des Geistes Allahs in den Fetus –, weil es sich hierbei um das von Allah verbotene Töten der Seele – außer aus einem legalen Grund – handelt. Dies beruht auf den folgenden Worten des Erhabenen: 

... Und tötet nicht eure Kinder aus Furcht vor Armut! WIR versorgen euch und sie ...
(Sure 6, Vers 151)

Und auch auf den Worten des Erhabenen:

Und tötet nicht die Seele, die Allah verwehrt hat, es sei denn aus einem legalen Grund!...
(Sure 17, Vers 33)

Für den Fall, dass der Fetus im Mutterleib das Alter von 120 Tagen noch nicht erreicht hat, gibt es nun aber unter den Rechtsgelehrten in puncto Rechtsnorm des Schwangerschaftsabbruchs Meinungsverschiedenheit. Einige von ihnen sprechen sich für ein Verbot aus – dies ist die anerkannte Meinung der Malikiten und der Zahiriten –, wohingegen einige Malikiten rundweg von Verwerflichkeit reden. Andere Gelehrte plädieren für die Zulässigkeit bei Vorhandensein eines Entschuldigungsgrundes, was die Ansicht einiger Hanafiten und Schafiiten darstellt.

Das Ausschlaggebende und Bevorzugte für diese Fatwa besteht darin, dass der Schwangerschaftsabbruch absolut verboten ist, wobei es unerheblich ist, ob er vor oder nach dem Einhauchen des Geistes vorgenommen wird, es sei denn, es gibt einen schariatischen Entschuldigungsgrund, dass nämlich ein unbescholtener Facharzt entscheidet, dass sich aus der Fortsetzung der Schwangerschaft Schaden für das Leben oder die Gesundheit der Mutter ergibt. In diesem Fall ist es unter Berücksichtigung des Lebens und der stabilen Gesundheit der Mutter und ob des Vorzugs dessen gegenüber dem noch nicht bestehenden Leben des Fetus zulässig, den Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen.

Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage ist es der Ehefrau Ihres Bruders von der Scharia her gestattet, ihre gegenwärtige Schwangerschaft abzubrechen, ohne dass ihr dabei ein sündhaftes Vorgehen angerechnet wird.
Und Allah, der Erhabene, weiß es am besten!
 

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