Rechtsnorm für Trauerklagen, Tragen...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Trauerklagen, Tragen schwarzer Trauerkleidung und Veranstalten von Gedenkfeiern am 40. Tag und ein Jahr nach einem Todesfall

Ihre Frage

tsnorm für Trauerklagen, Tragen schwarzer Trauerkleidung und Veranstalten von Gedenkfeiern am 40. Tag und ein Jahr nach einem Todesfall und Rezitation des ganzen Koran, wobei jeder Eingeladene einen Teil rezitiert und dadurch dem Verstorbenen seine Belohnung zukommen lässt?

Antwort

Allah, der Erhabene, schrieb der Frau die Totenklage um ihren verstorbenen Ehemann vor – als Treue ihm gegenüber und als Beachtung dessen Rechte von ihr, denn das Eheband stellt einen Vertrag der engen Verbundenheit dar. Es zeugt nicht von Treue, dass die Ehefrau sich nach dem Ableben ihres Ehemannes großartig herausputzt und glanzvolle parfümierte Kleidung trägt und das Ehedomizil verlässt, als ob es zwischen den beiden keine eheliche Gemeinschaft gäbe. In der Frühzeit des Islam pflegte eine Ehefrau um ihren Mann ein ganzes Jahr aus Leid und Traurigkeit wegen dessen Ablebens Trauerklage zu führen. Da setzte Allah, der Erhabene, vier Monate und zehn Tage fest, indem der Hocherhabene sagt: 

Und diejenigen von euch, die verscheiden und Gattinnen hinterlassen, so warten diese hinsichtlich ihrer selbst vier Monate und zehn Tage. Wenn sie nun ihre Frist erfüllt haben, so trifft euch keine Sünde bei dem, was sie nach Recht für sich tun, und Allah ist dessen, was ihr tut, kundig.
(Sure 2, Vers 234)

In einem von Al-Buchari überlieferten Hadith berichtete Umm Habiba (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!), dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Die Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, darf nicht länger als drei Tage um einen Verstorbenen Trauerklage führen, es sei denn, der Verstorbene war der Ehemann, um den sie vier Monate und zehn Tage Trauerklage führt."

Nach diesem ehrwürdigen Hadith darf man um einen Toten nicht länger als drei Tage Trauerklage führen – außer die Ehefrau.

Hinsichtlich der Gedenkfeiern am 40. Tag und ein Jahr nach dem Tod und bei anderen Anlässen, die die gleiche Form einer Trauerfeier des Todestages haben und in den Zeitungen veröffentlicht und für die Festzelte errichtet werden, zu denen dann die Kondolierenden einer nach dem anderen kommen, wird jedem der Kondolierenden gedankt, der dabei anwesend war, und derjenige, der ausblieb und sich dafür nicht entschuldigt, getadelt. Daneben veranstalten die Frauen vormittags eine weitere Trauerfeier, damit sie schluchzen, weinen sowie Betrübnis und Trost erneuern. All dies ist von der Scharia her verboten, denn es enthält Wiederholung der Traurigkeiten und man erlegt der Familie des Verstorbenen etwas auf, was sie nicht vermag.

Die Meinung der meisten Gelehrten lautet, dass das Kondolieren drei Tage dauert und danach unerwünscht ist. Sie beweisen dies durch die in der Scharia stehenden Erlaubnis zur Totenklage ausschließlich an drei Tagen, wie es im zitierten, von Umm Habiba (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith steht.

In puncto Rezitation des Koran um dadurch einem Toten die Belohnung des Rezitierenden zukommen zu lassen: Dies ist von der Scharia her zulässig und erwünscht. Scheich Al-Uthmani erwähnt in seinem Werk Rahmatu-l-Umma fi-chtilafi-l-A'imma (Barmherzigkeit der Gemeinschaft in der Uneinigkeit der Gelehrten) die Übereinstimmung der Rechtsschulen darin wie folgt: "Sie erzielten Übereinstimmung darüber, dass Bitten um Vergebung, Bittgebet, Almosen, Hadsch und Freilassung (eines Sklaven) einem Toten nützen und ihm Belohnungen zukommen lassen. Und die Rezitation des Koran bei einem Grab ist erwünscht." Zitatende.

Die Gelehrten erschlossen dies aus der Zulässigkeit der Verrichtung des Hadsch an Stelle eines Verstorbenen und das Gelangen der Belohnung zu ihm, denn Hadsch beinhaltet Gebet, in dem man die Sure Al-Fatiha und andere rezitiert. Was in toto zu einem gelangt, gelangt auch partiell zu einem. So Allah, der Erhabene, will, gelangt also die Belohnung für die Rezitation zum Verstorbenen, insbesondere wenn der Rezitierende ein Bittgebet spricht, dass Allah, der Erhabene, dem Verstorbenen die gleiche Belohnung wie die seiner Rezitation gewähren möge. Man soll sich über solche Dinge nicht streiten.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!
 

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