Rechtsnorm für das Zakat-Entrichten nach Ablauf eines Mondjahres und deren Weitergabe sowie das Fasten einer Schwangeren
Ihre Frage
Ich bin ein ob der Arbeit zur Zeit in Saudi-Arabien ansässiger Ägypter. Im Verlauf eines Jahres sammelt sich mein Vermögen in einer Weise an, dass es sich beispielsweise bei Jahresbeginn auf 20.000 Rial beläuft und sich monatlich in einem bestimmten Ausmaß vermehrt.
Wird nun die Zakat auf den Gesamtbetrag entrichtet, wenn das Vermögen beispeilsweise nach Ablauf des Jahres 80.000 beträgt? Wird diese an meinem Aufenthaltsort oder in Ägypten entrichtet?
Und was obliegt meiner Frau, die bei Beginn des Monats Ramadan im dritten Monat ihrer Schwangerschaft sein wird, falls sie nicht fasten kann?
Antwort
Einem Zakat-Pflichtigen obliegt das Zakat-Entrichten auf das nach Ablauf eines Mondjahres bestehende Gesamtvermögen, wenn er es bei Jahresbeginn in Höhe der Erhebungsgrenze oder in höherem Umfang besitzt. Dementsprechend und gemäß dem, was in dem von Ihnen erwähnten Beispiel geschildert ist, ist die Zakat nach Verlauf eines Mondjahres auf 80.000 Rial zu entrichten. Dies ist das Leichtere beim Entrichten der Zakat. Möchten Sie die Zakat auf jeden einzelnen Geldbetrag nach Verlauf dessen Mondjahres entrichten, so gibt es von der Scharia her nichts dagegen einzuwenden.
Grundsätzlich soll die Zakat am Aufenthaltsort entrichtet werden, es sei denn, das Allgemeininteresse erfordert es, dass Sie sie an einem anderen Ort entrichten, wenn Sie die Zakat beispielsweise an jemanden, der es nötiger braucht, oder an Ihre Verwandten in Ihrem Heimatland zahlen möchten, weil die Belohnung des Zakat-Entrichtens für einen Verwandten, dessen Unterhaltszahlung an ihn für Sie keine Pflicht darstellt, vervielfacht wird.
Bangt Ihre Frau um ihr Leben oder um ihr Leben und gleichzeitig um den Fetus und bricht sie dann das Fasten ab, muss sie nur das Fasten nachholen, und es gibt keine Sühneleistung von ihr. Hat sie Angst ausschließlich um den Fetus, weil Spezialisten sie davor warnten, dass ihr Fasten dem Fetus schädigen könne, muss sie das Fasten nachholen und die Sühne leisten, nämlich für jeden versäumten Tag einen Bedürftigen in Höhe von einem Mudd [ca. 800 Gramm] speisen. Ein Mudd beläuft sich auf ein Viertel Sa'-Hohlmaß, das heißt ein Viertel von dem, was man normalerweise bei der Zakat des Fastenbrechens an Getreide, Datteln oder Ähnlichem entrichtet.
Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!